Abschn. l- Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. §. 80. Eigenthumserwcrb:c. gZI
rechte, Verfügbarkeit derselben auch gegen redliche Dritte! H.G.B.Art. 758 34). Dabei ist zugleich zu beachten, daß gerade umgekehrtdie an anderen beweglichen Sachen anerkannten eigenthümlich see-rechtlichen Pfandrechte zum Nachtheil des dritten redlichen Besitzer-werbers auch dann nicht realisirbar sind, wenn die sonstigen Voraus-setzungen des H.G.V. Art. 306 fehlen
3. Ueber die Anwendbarkeit des ersten Satzes schweigt dasGesetzbuch. Allein es ist schwer denkbar, daß der Rechtsschutz, wel-cher dem Pfandgläubiger gewährt wird, dem Eigenthümer des See-schisfes hat versagt werden sollen, um so weniger, als die gesetzlichenPfandrechte schwer oder gar nicht erkennbar, hingegen die Eigen-thumsverhältnisse mittelst dcS Schiffsregisters allgemein erkennbarsind. Da nun überdies von jeher, nach Gesetz und Praxis, aufVeräußerung von Seeschiffen der Grundsatz „Hand muß Hand wah-
34) Diese Pfandrechte erlöschen nur durch den im Jnlandc erfolgten Zwangs-vollstreckungsverkauf oder den vom Schiffer im Auslande nach den Grnnd-scitzen des Art. 499 bewirkten gültigen Verkauf des Schisfes. H.G.B.Art. 767 vgl. 769. Von dem erweiternden Vorbehalt für die Landeöge-setze, Art. 768, ist Gebrauch gemacht worden in den Einfuhrungsgcsctzcnvon Preußen Art. 58, Hamburg Z. 56 ff., Bremen §. 49, Hannover Z. 42, Mecklenburg Z. 76, Oldenburg §. 35, Lübeck §. 19. Anderweitige,nach den Landesgesetzen begründete Pfandrechte, welche gegen den drittenBesitzer verfolgbar sind, erlöschen jedenfalls auch aus deu beiden angeführ-ten Gründen: Art. 780. — Im Geltungsgebiet des Preuß. Allgem. Land-rechts werden vertragsmäßige Pfandrechte nur durch Eintragung in dieSchiffsregister begründet, und behalten volle Nechtöwirknng so lange derPfandvermcrk im Register nicht gelöscht ist: Preuß. E.G. Art. 59. — Nachälterem Hamburgischen N, waren sowohl gesetzliche wie vertragsmäßigePsandrechte an Schissen auch gegen den redlichen und titulirten Be-sitzer schlechthin verfolgbar, erloschen aber dnrch jeden, auch freiwillig-en, öffentlichen Verkauf des Schiffes; dagegeu ist durch §. 65. 66 desHamburg . E.G's auf diejenigen gesetzlichen und vertragsmäßigen Pfand-recht, welche nicht die Rechte des Schiffsglänbigers geben, der Grundsatz„Hand muß Hand wahren" im Sinne des Statuts angewendet: sie erlöschen„sobald das Schisf an einen dritten Besitzer übergeht, welcher dasselbe mitgutem Glauben und richtigem Titel erworben hat." — Ueber das aus-wärtige Rechts, Voile iiv commorce srt. 1905k. ?sräo8sus II. Nr. 940 tk.v. Kaltenboru I. S 99 sf. u. a. m.
35) Verbodmete, wegen Haverei beitragspflichtige, geborgene und gerettete Gü-ter : H.G.B. Art. 697 S- 3. Art. 698. 727. 728. 7S3.
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