Abschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. §. 81. Preisregulirung beim Kauf. gZg
des ErWerbers bilden würde; zur Begründung der Replik, was an-derenfalls zur Begründung der Einrede erforderlich wäre u. s. f.
Im Uebrigen gelten für die Eigenthumsklagen wie für die per-sönlichen, zu deren Vorbereitung und Ergänzung dienenden Per-sönlichen Klagen (aotio g,ä exkidsuclura, eonctiotionLS u. a- m.) dieGrundsätze des bürgerlichen Rechts. Gegen den gewesenen unredlichenBesitzer geht, sofern sich derselbe des Besitzes freiwillig entäußertoder denselben schuldbarer Weise verloren hat, stets der Anspruchauf vollen Schadensersatz 5'); gegen den redlichen Besitzer nur, wennderselbe entweder erst nach Beginn des Processes den Besitz frei-willig ausgegeben oder schuldbarer Weise verloren hat, oder vorherin der Absicht, die Eigenthumsklage zu vereiteln, sich freiwillig desBesitzes entschlagen hat, anderenfalls nur unter Umständen ein An-spruch auf Herausgabe der noch vorhandenen Bereicherung 62).
S. Insbesondere von der Preisregulirung beim Kauf.
») Das gemeine Recht.
§. 81. - "
Eine besondere Betrachtung erfordert der Eigenthumsübcrgangauf Grund des wichtigsten Verkehrsgeschäfts, des Kaufes.
Der Kauf ist Veräußerungsgeschäft die Absicht des tradirendenVerkäufers ist auf Uebertragung, des annehmenden Käufers auf Er-werb des Eigenthums gerichtet. Allein wie bei bedingtem oder be-tagtem Verkauf selbstverständlich der Eigenthumsanfall hinausge-schoben ist»), so kann auch bei einem weder bedingten noch betagten
49) v. Hahn S. 107.
L0) Zeitschr. VIII. S. 286. 236. 340. 341.
61) Zeitschr. VIII. S. 236 Not. 13. Dazu noch I. 91 pr. v. Ss V. 0. <46.1).Dernburg, Pfandr. II. S. 321. 322. O.A.G. zn Lübeck 1862 (Zeit-schr. IX. S. 366). Zu enge Schweiz . Entw. §, 236.
62) Zeitschr. VIII. S. 236 Not. 13. Weiter geht A.L.R. I. 15 §. 23 — 32.Zeitschr. VIII. S. 280.
1) Oben §. 41. 46. 47.
2) Oben §. 79 Not. 23. 26. Daher die in den Römischen Quellen so häusigeJdentifkirung von venillüo und säivnstio, z. B. I. 65 0. tle L. L. (18,1)und noch in späterer Zeit der Gebrauch vou emtio (bez. veiulitio) fürjede Veräußerung, z. B. >. 29 ß. 1 v. äe statul. (4V, 7).