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Drittes Buch. Die Waare,
thumSerwerbs, sondern sein Gegentheil ein Hinderniß desselbeneine Ausnahme von der durch das Gesetz bezweckten Regel des siche-ren Erwerbs im Handelsverkehr 4°),
Die Begründung der activ pudl iviairg, folgt auch hierden allgemeinen Grundsätzen: es genügt redlicher Erwerb auf Grundeines Eigenthumserwerbstitels. Die Einrede des besseren oder gleichenRechts oder der Nichtersitzbarkeit der Sache weist Kläger mit derReplik des Eigenthums auf Grund derjenigen Thatsachen, welche zurBegründung der EigcnthumSklage gehören, zurück Daß die Sachedem Eigenthumserwerb nach Art, 300 wegen Verlust ohne Willen entzo-gen gewesen sei, gehört dann zur Begründung der Duplik, selbst wennerceptivisch die Nichtersitzbarkeit der Sache behauptet worden wäre,weil nicht jedes Ersitzungshinderniß zugleich ein Hinderniß des Ei-genthumsermerbs nach den Grundsätzen des Art, 306 ist 4«).
Wird umgekehrt der Besitzer mit der Eigenthums- oder eineranderen dinglichen Klage belangt, so untersteht deren Begründ-ung durchaus nur den allgemeinen Grundsätzen, und es gehört wederzum Klagegrunde, noch genügt gemeinrechtlich ^) die Behauptung,daß die Cache der Gewahrsam des Klägers ohne dessen Willen ent-zogen sei. Andererseits gehört zur Begründung der Einrede des Ei-genthums alles, waö bei entgegengesetzter Parteirolle den Klagegrund
44) Vitium, «zuoä obslat: I, 24 0. <Ze us»rp. (41, 3), I. 6 pr. 0. cke prob.(22, 3), Zeitschr. IX, S. 45- 48. o. Hahn II. S. 107. Hauser S. 297.
45) Zu dem gleichen Resultat käme man von dem, meines Erachtens unhalt-baren Standpunkt, welchen in Anlehnung an die Legitimationslheoriev. Bar's, für das heutige Recht Laband, Zeitschr. X, S, 241, sowie derHambnrger Commissionsbericht (S. 47) andeutet: der besitzende Kaufmanngelte legitimirt znr Verfügung.
46) Windscheid §, 199, Gäbe es gemeinrechtlich eine Klage lediglich aufGrund des redlichen Besitzes, wie Delbrück und Ziebarth nachzuwei-sen versuchen (s. Not. 43), so würde auch uur dieser zur Klagebegründunggehören.
47) Z, B. die unterschlagene Sache ist als furtiv der Ersitzung, aber nicht demErwerb auf Grund des Art, 306 entzogen. Oben Not. 2 ss.
43) Zeitschr, IX. S- 45—48. Hamburg . Commissionsbcricht S. 47. Anders,unter einander aber wiederum abweichend, Delbrück und Ziebarth.S. dagegen Bruns, Jahrb. f. gem. R. IV. Ar. 1., Windscheid §. 162Not II u. A. m. Ueber da« Preuß. R. s. Zeitschr. VIII. S. 232 Not.ö.IX. S. 48 Not. 6. Ziebarth S. 299 ff.