Abschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. Z. 80. Eigenthumserwerb zc. gZZ
liegt die Annahme näher, daß der Gesetzgeber bei der, erst nach völli-gem Abschluß des Seerechts in dritter Lesung hinzugekommenen, Auf-stellung des allgemeinen Art. 306 H.G.B, an die Seeschiffe nicht ge-dacht hat, als daß er, gegen den sonst ängstlich gewahrten Anschlußan das geltende Recht, gerade in diesem Punkte wider Bedürfnißüber dasselbe hinausgegangen sein sollte^). Bei entgegengesetzterAnnahme würde es mindestens mit dem Beweise der Redlichkeithier besonders strenge zu nehmen sein.
IV. Ist so der redliche Erwerb von einem Kaufmann in dessenHandelsbetrieb ein Erwerbsgrund sogar freien Eigenthums, so ge-nügt zur Begründung der Eigenthumsklage frei vinäleatiobez. aetio usAs-toris.) die Behauptung, daß Kläger selber oder einBormann desselben4°) die Sache in der vorbezeichneten Weise er-worben, und zwar aus Grund eines Veräußerungsgeschäfts übergebenerhalten habe. Für den gesammten Klagegrund trifft den Kläger die Beweislast, ausgenommen für den rechtlich vermutheten Umstand,daß die Veräußerung M Handelsbetriebe des veräußernden Kauf-manns erfolgt sei^). Hingegen wird der gute Glaube deö Erwer-berS, in Ermangelung abweichender Gesetzesvorschrift nicht ver-muthet, nur begründet für denselben der erwiesene Erwerbstitel einen,geeignetenfalls nach richterlichem Ermessen zu ergänzenden Anhalt^).Nicht zum Klagegrnnd gehört die Behauptung, daß die Sache nichtmit dem Mangel des Verlustes ohne Willen behaftet, daher dem Ei-genthumserwerb nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht entzogen ge-wesen sei, vielmehr gehört die gegentheilige Behauptung zur Einredebe-gründung. Denn dieser Umstand ist nicht Erforderniß des Eigen-
die im Schiffsregister als Eigenthümer eingetragene Person, Dritten gegen-über bis zum Beweise des Gegentheils als Eigenthümer gelte, s. Prot.S. 1675. 1676. 1696. 1697. 1705. 1706 und oben Not. 33 a. E., istin das Gesetzbuch nicht übergegangen.
38) Anderer Ansicht Hauser S. 260. 261, welcher die vorstehenden Gründenicht genügend würdigt.
39) S. Not. 43-i
40) S. zu Not. 20. Zeilschr. IX. S. 44. 45. 55. v. Hahn II. S. 106.
41) S. Not. I I.
42) Sächs. EG. Z. 16. Mecklenb. E.G. §. 36. Allgemein: A.L R. I. 7 §.IS. 179. ISO, vgl. §. 10. II. I. 15 Z. 39—41, doch mit Modificationen(Zeitschr. VIII. S. 282. 280 Not. 1). Oesterr. G.B. §. 328. 368. LoSecivil srt. 2268. Sächs. G B. Z. 188.
43) Zeitschr. IX S. 42. 43. 4S. VIII. S. 282. Zi ebarth S. 264 ff.