Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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837
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Abschn, I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum §. 81. PreiSregulirung beim Kauf. FZ?

von entsprechender Übereinkunft der Betheiligten"), ihre Wirkungauch auf die Eigenthumsfrage Indessen sind hier verschiedeneSysteme denkbar.

Tas gemeinrechtliche") System hat zur Grundlage denuralten Satz des Römischen Rechts , daß der Uebergabe ungeachtetbis zur Preiszahlung das Eigenthum dem Verkäufer verbleibt^).

^ure nstursli, effici. Es ist ein Verdienst von Leist, wie wenigdemselben auch weder in der Einzeldurchführung noch im praktischen Er-gebniß zugestimmt werden kann, gegen die angebliche Anomalie des Rechts-satzes (f. z. B. Schrader I>. I. und jetzt wieder Erner S. 343 ff.),diesen Gesichtspunkt energisch geltend gemacht zu haben. S. auch Puch ta,Institut. II. §. 241 Not. k. Böcking II. §. 147 Not. 46. Windscheid(2. Aufl. 1867). I. Z. 172 Not. 19. Daß für den Tausch nicht dergleiche Grundsatz anerkannt wurde, beruht theils auf dessen geringerwirthschaftlicher Bedeutung, theils auf dessen im Römischen Recht so ver-schiedener juristischer Structur.

11) Durch Eigenthumsvorbehalt und Verfallsclausel mit suspensiver oder reso-lutiver Wirkung, Reuvertrag u. dgl. Unten Not. 29.

11s) Das leugnet Erner S. 344. 370: Der in unentwickelteren Rechtszu-ständen entstandene Satz sei später anomaler Weise beibehalten worden.Indessen zeigt doch auch die moderne Nechtsentwickelung §. 32,trotz Abweichungen im Einzelnen, daß die von Exn er versochtene Be-schränkung des Princips auf das Gebiet des Obligationenrechts praktischundurchführbar ist.

12) Cropp, Zur. Abh. I. Nr- 21. Treitschke, Kaufcontract §. 67 39.Thöl §. 68 69. Strempel, Ueber die justs cgus-, bei der Tradition§. II. Leist, Mancipation und Tradition S. 46 ff. 199 ff. ErnerS. 332. 338370. S. auch Brinckmann 8-77. Endemann §. 112.Die Erörternngen von Näf, Krit. Ueberschau II. S. 270 ff., sind auchhier im Wesentlichen unbrauchbar.

13) Ueber den Satz der Zwölftafeln f. Schrader zu §. 41 1. äe k. v. (2, 1).Leist und Erner a. a. O. Daß ursprünglich nur Preiszahlung genügte,(so auch Dirksen, Zwölstafelgesetz S. S00, Schrader und Erner a.a. O-, während Leist annimmt, daß schon nach den Zwölftaseln sstis-ksctio durch sponsio bez. Läopromi8sio genügt habe), dürfte aus den zahl-reichen Stellen sich ergeben, welche nur diese erwähnen: Vsiro äe k.k. II. 2: lsmen xrex äominum »on mutsv!t, n>8i sit ges sänumerstuin(die stipnlstio bei Vsrro eoä. II. 1 kann sich auf das Iisbere licere be-ziehen). Luinctil. Secl. 386. I. 72 I>. äe k. V. (6, 1). I. 3 v. äe pudl.sct. (6, 2). I. 14 § I 0. äe kurtis (47, 2). I. 5 §. 1 0. äo jure Lsci(49, 14). Daß es in dem eigenthümlichen Falle, den I. 26 j. 1. I. 12