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Drittes Buch. Die Waare,
Das kann ursprünglich im Sinne einer absoluten Rechtsvoraussetz-ung (eouäitio ^uris) des Eigenthumsüberganges gemeint gewesen sein,so daß der noch so unzweideutig erklärte Wille des Veräußcrers, denEigenthumsübergang ohne jede Rücksicht auf die Preiözahlung ein-treten zu lassen, für diesen Erfolg unzureichend war^). Immerhin
§. 5 v. cke usukr, (7, I), I, 24 pr. o cke L. V, (19, 1). I. 43 §. 100. cke geckü. eck. (21, I). I, 43 §. 2 v, cke k, v. (41, 1) behandeln,nur ans die Preiszahlung ankommt, fällt weniger ins Gewicht. (Jeden-falls lassen sich diese Stellen nicht, mit Leist S. 73 ff. (f. unten Not. 1SZals Beweis des angeblich naturalen Satzes verwerthen, daß der Erwerbder Waare überhaupt „ex re," d. h. durch die Preiszahlung, nicht exvoluntate geschehe. S. auch Bekker, Kritische Vierteljahrsschr. IX. S.251 ff. Erner S. 341 ff. 347 Not. 13). Daß Z. 41 ^. cil. nicht denursprünglichen Inhalt noch gar Wortlaut der Zwölftafeln enthält, istallgemein anerkannt. Schrader I>. l. Leist S. 83 ff.14) So kann das „non aliter", falls dasselbe schon in den Zwölftafeln stand(§. 41 I. cit. I. 19 0, cke 0. L. s18, 1^. I. S §. 13 0. cke tribut. sei.s14, 4^>), und ebenso das „nisi sit ses scknumerstum bei Vsrro II. 2ursprünglich gemeint gewesen sein. Ein directer Beweis dafür läßt sichauch für das älteste Recht nicht führen, und daß noch im klassischen undJnstinianeischen Recht der Ausdruck in diesem Sinne gemeint sei, wirddurch die, übrigens nur in I. 43 §. 10 v. cke seck. eck. (21, 1> vorkom-mende Bezeichnung mit conckitio juri- sicherlich nicht erwiesen, da nicht diePreiözahlung überhaupt, sondern die Preiszahlung aus dem Vermögendes einen oder des anderen > Proprietär — Usufructuar) als conckitiojuris für den Eigeuthnmsübergaug auf diesen bezeichnet wird — gegendie Regel, daß es für den Eigenthumserwerb gleichgültig ist, aus wessenVermögen der Kaufpreis bezahlt wird: I. 1. 3. 6. S. 9 L. gi quis slteri(4, 50). i. 12 e. cke jure ckot. <5, 12). Für die älteste Zeit, wo derKauf sicherlich nur als beiderseits vollzogenes Rechtsgeschäft Wirk-ung äußerte, ist der Satz eigentlich selbstverständlich — s, auch Böcking8 147 Not. 45; seine ausorückliche Hervorhebung mag wohl vorzugsweisezu dem Zwecke geschehen sein, um jeden Zweifel zum Nachtheil des ander-weitig nicht hinreichend wegen des Kanfgeldes gesicherten Verkäufers(Erner S. 345) abzuschneiden. Diese Wirkung konnte er bei der Eigen-thumsübertragung durch trsckitio haben, wo es an ausdrücklicherWillenserklärung über den Eigenthumöübergang sehll (§. 79 Not. 24 ff.).Ob aber auch bei dec Uebertragung durch msncipstio? Das suchtLeist, im Anschluß an eine Vermuthung Puchta's Jnstit. §. 241Not. k, gegen die herrschende Meinung auszuführen. Die Mancipationsei kein Formalakl gewesen, vielmehr der Eigenthumsübergang von der