Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
839
Einzelbild herunterladen
 

Abschn. I. Die Sachen. Cap, III. Eigenthum, §. S1. Preisregulirung beim Kauf, FZ9

aber ist dieses starre Princip im Laufe der Rechtsentwickelung dem

wirklichen Preiszahlung (im Gegensatz der Zahlung des ScheinprciseS)abhängig gewesen. Es kann hier nicht auf diese zwar zunächst nurrcchtsgeschichlliche, aber doch für die gesammle Eigcnthumölehre wichtigeFrage eingegangen werden. Die Beweise (?) für die Leist'sche Behaupt-ung sind überaus schwach, denn die schon Not. 13 a. E. erwähntenStellen, auf welche L. sich beruft (S. 114 ff,), auch wenn dieselben ur-sprünglich von der Mancipalion gesprochen hätten (?), negiren keines-wegs, daß Cigenthnmsübergang stattgefunden habe, sondern erklären nur,daß die Frage, wer Eigenthümer geworden sei <der Proprietär oderUsufruclnar) sich erst durch die Preiszahlung entscheide. Gegen Lcist aberspricht klar genug Form und Formel der Mancipation, Dieselbe war jaihrer Form nach nichts als ein beiderseits vollzogenes Kaufgeschäft, undwenn auch sicherlich in späterer Zeit die Preiszahlung außerhalb desMancipaliousaktes lag, so galt doch juristisch das vom Käufer gegebeneses als das zum Eigenthumsübergange genügende, den wirk-lichen (bereits gezahlten oder noch nicht gezahlten) Kaufpreis repräsen-tirende Kaufgeld: Ksiu? I. 119 meum esse sjo, isque inllii emptuse«t Iioc svre <zussi pretii loco. Il, 104 velut pretii loco.Vstic. ki'sxm, §. 50 emtus milii est prvtio. Die in der Formelvom Käufer ausdrücklich behauptete Zahlung des Preises wird vom Ver-käufer ebenso stillschweigend anerkannt, wie die Behauptung des Ersteren,daß er in Folge dieses durch Zahlung vollzogenen Kaufes Eigenthümergeworden sei. Und wenn später die cspio der Sache nicht mehr noth-wendig Besitzergreifung war und doch genügte, soll da das ses, welchesnicht wirklicher Kaufpreis war, für den Eigenthumsübergang nicht genügthaben? Wenn ferner, nach L.'S eigener Ausführung, die msncipstio sichspäter von ihrer ursprünglichen Kaufgrundlage dermaßen losgelöst hat,daß sie eine bloße Eigeuthnmsnvertragungsform auf Grund der verschie-densten csusse (mit simulirtem Kanfpreise, nummo uno> geworden ist, soerscheint sicher undenkbar, daß man trotz der feierlichen Erklärung, dasKaufgeld sei gezahlt, bei erwiesenem Kaufe den Eigenthumsübergangwegen Mangels der Zahlung hätte negiren sollen, während die wichtigereUntersuchung, ob der Kaufpreis nur simulirt war, abgeschnitten wordenwäre! Demungeachtet konnte auch im Bereiche der msncipstio schonnach altem Recht die Frage von der wirklichen Preiszahlung in Betrachtkommen: einmal, falls auf Grund eines Kaufes die sctio suctoritatiswegen Entwehrung erhoben wurde: ?su>us k. 8. II. 17 tz, 13; vornäm-lich aber, weil der Mangel wirklicher Preiszahlung bei ilolus des Käufers,trotz der Mancipationsformel, den Eigenthumsübergang wegen des inder unredlichen Bemächligung liegenden turtuin hinderte. S, Not. 24.Vielleicht, daß gerade in diesem Sinne ursprünglich der Zwölftafelsatz ge-meint war.