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Drittes Buch. Die Waare.
freieren Grundsatz gewichen, daß auch hier der Wille der Betheiligtenin erster Linie maßgebend ist und das Gesetz denselben nur inter-pretirt ^), nicht bindet. Denn der Zahlung wurde allmählich Allesgleichgestellt, was der Verkäufer als Befriedigung oder Sicherstellung
15) I. 9 §. 3 v. cle ^. k. v, (41, 1) — ninil enim tgm conveniens est ns-tursli sequitsti, yuam voluntstem äomini volentis rem susm inglium trsnskerre, ratsm I>sberi ist wörtlich in §. 40 ^. cke k. v. (2, 1)aufgenommen (s. auch oben §, 79 Not. 23). Wenn nun §, 41 ^. eoä.fortfährt! 8ecl si quillein ex cgusg clonationis vel clotis vel czuslibet slisex csuss trs6vntur, sine clnbio trsnskeruntur, venckitse vero res et trs-äitse non sliter emptori scquiruntur, «zuain si is venckltori pretium sol-vent etc., so ist damit zwar ein Unterschied der csusa venclitionis von dercsuss clcmalionis und anderen Veräuherungsgeschäften bezeichnet, alleinkeineswegs ein Gegensatz zu dem im Z. 401. enthaltenen Grundprincip derganzen Lehre. Eö ist damit weder gesagt, daß der Erwerb ex csuss em-tionis nicht voluntste, sondern re geschehe (Leist), noch auch, daß zum Er-werb ex csuss emtionis die voluntss nicht genüge (Erner). Vielmehrwill §. 41 I. nur entwickeln, unter welchen Voraussetzungen die nachK. 40 genügende voluntss anzunehmen sei. In dieser Beziehung, heißtes, läßt sich bei der Tradition auf Grund von Schenkung, Dosbestellung,überhaupt in der Regel, der betreffende Wille ohne Weiteres aus derThatsache entnehmen, daß der Tradition ein Geschäft der Art (Veräußer-ungsgeschäft) zn Grunde liegt — dagegen bei der Tradition auf Grundeines Kaufes ist solche Annahme nicht ohne Weiteres zulässig, da nichtangenommen werden kann, daß ohne Preiszahlung oder was dieser gleich-steht — s. Not. 17 fs. — der Verkäufer sein Eigenthum habe aufgebenwollen. Hat freilich der Verkäufer creditirt (üclem emtoris secutus kuerit),so geht das Eigenthum sogleich auf den Käufer über.
16) So auch die herrschende Ansicht, z. B. Göschen II. S, 172. Puchta ,Vorles. zu §, 148 und Kleine civilistische Schriften S. 462. v. Savi gny,Obligat. II. S. 257. Strempel S. 65. 56. 85 ff. Thöl a. a. O.Endemann K, 112 Not 24. Bekker, Krit. VierteljahrSschr. IX. S.254—260. 284. Am besten schon vonellus, comment. lib. IV. csp. 16Ar. 10. Zweifelhaft: v. Keller, Pandckten §. 129 Not. 6 vgl. §. 127.Böcking §. 147 Not. 45. Z, 153 Not. 36. 45 (die eigenthümliche Erklärung,daß erst die Preiszahlung die trsclitio zur clstio machen könne, wirdschwerlich Anhänger finden). Treitschke §. 87 a. E. vgl. Z. 83. DieBehauptung Leist's, daß der Nöm. Rechtssatz, weil naturaler Rechtssatz,kein bloßer Jnterpretationssatz des präsumtiven Willens der Betheiligtensein könne, ist in dieser Allgemeinheit nicht anzuerkennen. S. auch oben§. 34 Not. 2 §. 35 Not. 29 ff.