Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Creditkauf im technischen Sinne 20»); ein Recht auf Creditirung derWaare hat der Käufer selbst beim Creditkauf nicht nothwendig ^o^).Mit der Creditirung des Preises, durch welche der Verkäufer zuerkennen gibt, daß er vorleisten will, verbindet sich regelmäßig dieCreditirung der Waare doch ist das Gegentheil möglich 2'). Mitder Creditirung der Waare, durch welche der Verkäufer, ungeachtetder Preis weder gezahlt ist noch gleichzeitig gezahlt wird, erklärt,sein Eigenthum an der Waare aufgeben zu wollen 22), verknüpft sichregelmäßig Creditirung des Preises, jedoch nicht nothwendig. Dennder Verkäufer, welcher das Eigenthum zu übertragen erklärt, trautzwar eben dadurch rechtlich dem Käufer, er creditirt ihm somit, alleiner braucht nicht nothwendig die Absicht der Vor leistung zu haben.Vielmehr kann er bei seiner Erklärung von der irrigen Voraussetzungausgehen, daß gleichzeitige Zahlung erfolgen werde; daß die Zahl-ung bereits erfolgt sei; daß die geschehene oder erwartete Zahlungeine richtige sei oder sein werde während sie mit falschem Geldeu. dgl. erfolgt. Diese irrige Voraussetzung steht, so wenig als dersofortigen Klage auf den Preis, auch nicht dem sofortigen Eigen-thumöübergang entgegen 2»), es sei denn, daß der Empfänger sich inböfem Glauben befinde 2«).

der sestimstio die ungewöhnlichen werben nicht erwähnt), so findetVindication statt. Die Wortesi ouiäoin in cie>Iitum sbil" bedeuten alsofreilich nicht, was Leist S. 252 ff. mit Recht urgirt,wenn ich dasEigenthum aufgeben wollte", allein ebensowenig beweist der Schlußsatzsür ihn, da hier offenbar eine ausdrückliche Erklärung der Eigenthums-aufgabe nicht vorgelegen hat, sondern nichts weiter als ein venrlenäumäsiv.

20s) S. Not. 30. 31. 32.

20b) In einein anderen Sinne hat der Verkäufer ein Recht auf Creditirungder Waare, nämlich auf Vorleistung des Käufers, beim Pränumerations-kauf.

21) Note 29. Wirkt auch trotz eigentlichen Creditkaufs der erst bei der Ueber-gabe beigefügte einseitige Eigenthumsvorbehalt des Verkäufers? Nichtgegenüber dem Käufer und dessen Successoren; der exceplio rei venelitsvsc trsäitae gegenüber würde die repiios äomwii bez. cloli nicht durch-greifen, sondern durch äuplioa pscti bez. cloli elidirt werden.

22) S. Not. 20.

23) Auf Fälle dieser Art, und auch hier nur falls der Käufer nicht in lioloist (Not. 24), beschränkt sich das praktische Interesse der Frage, ob Waaren-