Wschn, l. Die Sachen, Cap. III, Eigenthum. §, 61. Preisregulirung beim Kauf. 84ZEin Recht auf Creditirung des Preises hat der Käufer nur beim
scheidet zwar, aber idcntificirt doch wieder, denn Creditircn des Preises(Nichtcrwarlen sofortiger Zahlung) ist ihm Creditiren der Waare; Er-warten sofortiger Zahlung ist ihm Nichtcrcditircn der Waare. Nur mo-dificirt er den ersten Satz wieder in unzulässiger Weise — s. Not. 33.An die entscheidenden Fälle Not. 23 scheint nicht gedacht. — Leist S.21S ff. verlangt mit Recht Scheidung dieser Begriffe, aber mit Unrecht,daß eine Preiscreditirung vorliege, weil eine Waarencrediliruiig nicht ge-nüge. Denn, wie schon Not. 15. 16 dargethan ist, erscheint der fraglicheNcchtssatz, selbst wenn er nur auf die Preiscreditirung sich bezöge, dochnur als ein Jnterprctationssatz und steht daher dem anderweitig erkenn-baren Willen der Beteiligten nicht entgegen. Sodann aber sagen sowohlI. 19 v. üe v. L. (13, 1) wie §. 41 5 cit. ganz allgemein, daß eö ge-nüge Äclem emtor! bsbere oder ückem emtoris svcnii, und verlangen nicht,daß die kiZes sich gerade auf das preiium beziehe. Ibeopliilus zu Z. 41I. cit. scheint freilich die Creditirung allein auf die Preiszahlung zu be-ziehen (seck emtoris A<Ie oontentus vrik, eonlickens se pretium gccopturum),allein seine Auslegung ist natürlich nicht maßgebend. Daß aber auch dieWaarcncreditirung in Betracht kommt, ergibt sich einmal daraus, daß diebloße Preiscreditirung ohne gleichzeitige Waarencreditiruug nicht genügt(Not. 21), sodann aus dem Sprachgebrauch der Quellen. So sagt vlpisnin I. 5 § 13 0. cle trib. sct. (14, 4) von der Waare, daß sie in creclitumei (dem Trödler) sbit, und alsdann im Concurse keine dingliche Klagestattfinde iti'idut!» locum Iisbebit) — enimvero s! non adit — öicenllumerit, vinclicsre me passe. Die kasililcen XVIII. 2, S aber übersetzen dieWorte s! c>u!ckei» in creclitum e! skit mit ^u?,/ r-,»' crk?7ro?«la^//krt ^^i-c- (si quillei» äominium trsnstuli). Ebenso wird in I. 31 v.loc-iti (19, 2) die Eigenthumsaufgabe als i» creclitum ire bezeichuel, imGegensatz zu rem äoniini msnere. I.. 3 §3 v. sck 8. v. Zlaceiion.(14, ti): etsi in creSitum »bik (nicht -,bü, wie jetzt Mommscn gegen die?!o!'vnl!i>!, liest) üüok-iiniliAs lnämlich pecunis oder preiium). I. 84 §. 1v. <!e k. ^, <50, 17) bezeichnet die Cigenthumsaufgabe (wohl des Dar-lehnögeldcs) als lillem sec,»!, und I. 1 0. ile li. 0. (12, I) braucht dasslieiigm n<lem soqu! im weitesten Sinne als identisch mit creavre, undbezeichnet eine jede Sache als möglichen Gegenstand solchen Creditirens:rci q!ioq»e verbum, ut xenersle, ?r.ielor elexit. Was insbesondere dievielbesprochene I. 3 §. 13 v. oe trib. act. anlangt, so ist deren einfacherSinn: Ist das Eigenthum der Waare aufgegeben, so ist nur Liquidationim Concurse des Trödlers möglich; ist aber das Eigenthum nicht aufge-geben, weil dafür die Voraussetzungen im concretcn Falle nicht vorliegenlnämlich die regelmäßige der Zahlung oder Satisfaction des Preises bez.