Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
842
Einzelbild herunterladen
 

842

Drittes Buch. Die Waare.

Dieses Creditgeben aber ist in doppelter Weise denkbar: alsPreisstundung (Creditirung des Preises) und als sofortigeEigenthumsaufgabe ohne ausgesprochene Rücksicht aus Zahlung oderanderweitige Negulirung des Preises (Creditirung der Waare) 2«).

bezweifelnde Wirksamkeit formloser Creditirung beweist zwar nicht I, 4 §. 3v. r!e iiäci.:. >!d. (40, 5), wo eine stinuwtw stattgefunden hatte und er-forderlich war (ebensowenig freilich beweist sie, wie Leist S. 107 meint,dagegen), wohl aber, daß nnter sstislsctio schon von Mpis» anch die form-lose Creditirung begriffen wurde: I, 0 §, 3 0, 6o pixn. sct (13, 7)vsl nuä-l convontione. Allerdings wäre es möglich, daß die klassischenJuristen auf den Zwölftafelsatz nicht die gleiche freie Interpretation ange-wendet hätten, wie auf die Formel der sctio Iiz^oUwcsris und pixnorstitis,allein die von Leist S. 108 ff. für diese sehr entfernte Möglichkeit vorge-brachten Gründe dürften schwerlich überzeugen. Ebensowenig trifft dasArgument Erner's S. 360 zu, daß neben der statthaften formlosen Cre-ditirung für Erwähnung der sstisksctio kein Raum gewesen wäre, dennvermuthlich ist die formlose Creditirung erst allmählich als eine Unterartder allgemeineren sstisksctio anerkannt worden, und die sstisksctio umfaßtüberdies auch Fälle der Nichtcreditirung des Preises, z, B. Novation, Er-laß, Vergleich. Immerhin steht sest, und wird selbst von Leist S.111. 216 ff., Erner S. 860, Endemann Z, 112 Not. 27 anerkannt,daß nach heutigem Recht auch die formlose Preiscreditirnng genügt.S. auch Cropp a. a. O.

19) Ist der Satz des ?omponius in I. 19 0. äe L. L. (13, 1); gut sstis sonoiuine ksctum vel etism kiäsm Iisbuerimus emtori sine ullssstisks ctione nicht interpolirt, so ist er wahrscheinlich die Quelle von§. 41 ^. cit.: 8eck si is, qui vsnäickit, kickem omtoris seoutuskuorit, clicenäum est, ststim rem emtoris kieii. Daß die üb-rigen klassischen Juristen die einfache Creditirung nicht besonders hervor-heben, ist nicht auffallend, weil ihnen dieselbe unter den weiten Begriffder sstisksctio fiel (Not. 18), während vielleicht zn ?o,noonius' Zeit dieseSubsumtion noch bezweifelt wurde, und diese ausdrückliche Hervorhebungneben der sstisksctio dann in den Justin. Institutionen, behufs Ab-schneiduug jedes Zweifels, beibehalten wurde. Möglich aber ist auch, daß?omno»iu>! und die Justin. Institutionen an den seltenen und daher sonstnicht erwähnten Fall einer Waarencreditirung ohne Preiscreditirnng(Rot. 20> gedacht haben; dieses Creditiren konnte nicht füglich untersstisksctio subsumirt werden, und bildete wirklich ein drittes Gliedneben solutio und sstisksctio.

20) Diese Begriffe werden meist identifieirt, z. B. Cropp S. 426. Strem-pel S. 86. 87 Not. 2. Puchta, Civil. Schriften S. 462. Thöl s- 69