Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch, Die Waare.

2. In dem regelmäßigen Falle, wo es an solcher Erklärungfehlt, zieht die Uebergabe auf Grund eines Kaufes nicht für sichden Eigenthumsübergang nach sich, sondern, nach einer der Naturdes Kaufes durchaus angemessenen Interpretation des Parteiwillens,nur dann, wenn entweder der Kaufpreis wirklich 2°) gezahlt, oderder Verkäufer anderweitig befriedigt ist bez. sich für befriedigt er-klärt '^), oder endlich den Preis gestundet hat. Wenn gegen Sicher-stellung, so muß diese der Vereinbarung gemäß geleistet sein 2»).Und selbst unter den genannten Voraussetzungen kann der Eigen-thumsübergang durch Eigenthumsvorbehalt (paotuni rsservatiäormmi) ausgeschlossen sein. S. darüber den ErcurS, Note 29.

26) Nicht mit falschem Gelde: I. 24 §. 1 0. <io pixn. -,ct. (IS, 7).

27) Durch Annahme an Zahlnugsstatt, Novation, Kompensation, Vergleich,Erlaß. S. Not. 17.

28) Verkauf auf gedeckten Credit: O.A.G. zn Lübeck 1823. in S. pokert? c.veo^on' (Brühn I. S. 92 ff., auch Thöl, Entscheidungsgr. Nr. 4g), 1864(Seuff. VIII. Nr. 40) 1862 (Zcitschr. f. Handelsr. IX. S. 366 ff, auchSeuff. XV. Nr. 201). Heise S. 360. Nicht ganz zutreffend Trummer,Archiv f. HandelSr. II. S. 219-224. Das verneinende U. des O.AG.'szu Darmstadt (Seuff. XI. Nr. 120) geht jedenfalls in seiner allgemeinenFassung zu weit. S. noch unten Not. 37.

29) Regelmäßig naturlich nur beim eigentlichen Creditkauf, doch auch sonst beigestundetem Kaufpreis (Not. 30- 34), ja denkbar sogar trotz erfolgterZahlung des Kaufpreises nach den allgemeinen Regeln bedingter Tra-ditionen. Die noch immer wiederholte Behauptung, z. B. Endemann§ 112 Not. 32, daß der Eigenthumsvorbehalt nach I. 80 §. S v. ckev. L. (18, 1) mit dem Wesen deö Kaufs unverträglich sei, ist längst zurGenüge widerlegt, z. B. O.A.G. zu Dresden (Seuff. VI. Nr. 147).Ebenso ungczrundet ist die selbst noch von Dunckcr nnd von Brinck-mann H. 77 vertretene Meinung, daß derselbe ein Geschöpf der neuerenPraris sei. Vielmehr erwähnen die Römischen Quellen zwar nicht dennackten EigcnthumSvorbehalt, aber doch zwei wichtige Gestaltnngcn des-selben. (S. auch Puchta, Jnstit. II Z. 241 Not. e. v. Keller §.328.Böcking II §. 153 Not. 36):

.1. Der Käufer soll die Sache nur procsrio, also zwar als juristischerBesitzer, jedoch auf Widerruf bis zur Prciözahlung haben; der Widerrufist aber nicht beliebig, sondern wird dnrch Anerbieten der Zahlung aus-geschlossen. I. 20 I), 6e precar. (43, 26). I. 3g pr. v. <lsmno !nk.(39, 2). I. 13 §. 21 v. So L. V. (19. 1). I. 3 0. Se pact. int.emt. et venil. (4, ö4). S. Not. 45.