Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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863
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Abschn.I. DieSachen. Eap. III. Eigenthum. §.82. Kauf.JnSb.VersolgnngSklage. 863

3. Das Französ. Recht gewährt dem unbezahlten Verkäuferan der übergebcnen Waare, so lange dieselbe sich noch im Besitze desKäufers befindet, schlechthin eine gesetzliche Hypothek wegen desKaufpreises; ist gegen baar verkauft, außerdem dieMndication",d. h. ein Separationsrecht, sofern die Klage in nerhalb 8 Tagen nachder Ucbcrgabe erhoben ist, und die Waare noch wesentlich unverändertim Besitze des Käufers ist. Diese Rechte sind nicht auf den Fall derInsolvenz des Käufers beschränkt ^), ja im Falle des kaufmännischenConcurses (taillits) sogar durch neueres Gesetz ausgeschlossen ^°).

4. Wird der Käufer vor Entrichtung des Kaufpreises insol-vent^), so greift das Separationsrecht an der Waare oderderen Aequivalcnt, in der strengeren oder in der milderen Form oderin beiden, Platz. Dabei wird mitunter^) zwischen Baar- undCredit-Kauf in der Art unterschieden, daß das Separationsrecht nurbeim Baarkauf, oder doch umfassender als beim Creditkauf anerkanntist?»). Doch geht der ursprüngliche Baarkauf mitunter in einen

krginlis psrtic!p«8 (Osss. 3. Juli 1817). Aelteres Recht! ?remär>p, 396. S. auch Holt, bürgert. G.B. 1S53. Portug. H.G.B. 492.Im Englischen R. ist die Rescission des Kaufes streitig: ?grsonz I, p. 441.

25) So Loile civil sit. 2102 Z. 4. S. darüber Iroplonx, privilexe8 etl>7potl>eques I. Kr. 160 ff. Vgl. Holl. H.G.B. 244. 24ö, Holland , bürgerl.Gesetzb. 1191. Das Portug. H.G.B. Art. 1024 gewährt eine privilcgirteHypothek, aber nach der Uebergabe nnr, wenn bedungen; vgl. Art. 1292Nr. 7. Aehnlich gestattet die Brem. Erb - uud Handfestcn-O. v. 1S60§. 136» die Separation beim Baarkauf, sofern innerhalb 14 Tagen Klageauf Preiszahlung oder auf Rückgabe angestellt oder über das Vermögendes Kaufers das Debitverfahren eröffnet ist.

26) Locke civil srt. 2162 Z. 4 trägt den Zusatz: il n'est r!ei> innovs sux loiset ussxe8 «tu cominsrce sur lg revenäicstion, und es war darum vonjeher streitig, ob er auch iu Handelssachen gilt. Durch das Gesetz vom28. Mai 1838, voäe Se cvmm. (neue Redaction) Art. 6S0, ist er fürHandelsganten ausdrücklich beseitigt.

27) In der Regel wird formeller Concurs verlangt; nach Hamb. N.F.O.Art. Nr. 1 und Engl . R. genügt jedenfalls thalsächliche Insolvenz:Smitk, comp. p. ö53. Voigt, N. Archiv IV. S. 386. 412. Auch dieFrauzös. uud Belgische Praris erkennen an, daß jedenfalls Zahlungsein-stellung genügt. Rsinur, cours 6e äroit commercisl p. S64.

28) Nicht in der Hamb. N.F.O., vielen älteren Gesetzen (Not. 2 ff.), demneuesten Französ. und Preuß. R.

29) So A.G.O. I. 60 §. 303 ff., Lsäe civil srt. 2102 Z. 4, Brem. R.(Not.), Span., Holl., Portug., Russ. H.G.B, u. a. m. S. Not. 47.

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