Abschn.l. Die Sachen. Cap. HI. Eigenthum. §.82, Kauf. JnSb. Verfolgungsklage. g?1
Ihre Wirkung ist an sich nicht Auflösung des Kaufes son-dern nur die Nescission des Eigcnthumsüberganges und Nückerlang-ung des Besitzes. An der wiedererlangten Waare hat der Verkäuferan sich nur die Rechte, welche nach gemeinem Recht dem unbezahltenVerkäufer nach durchgesetzter Vindication zustehen^). Nur greifenhier meist die weitergehenden particulären Nechtösätzeein.
gekommen war; denn mittelst des zurückgehaltenen EremvlarS behält derAbsender nur die faktische Möglichkeit, die Auslieferung zu inhibireu uuddadurch die Entscheidung über das Recht auf Rcscission der Besitzübertrag-ung herbeizuführen. Oben Z. 74.
77) So die französische Theorie. Dagegen die Engländer, z. B. lient U. p.760 ff., und vslamsrre et l.epoitv!n a. a. O. H.G.B. Von Chile1S13. Livil coöe ok Ne,v-?orlc s. 1711.
78) Oben §. 81 Not. 4S. 46. civil oocke ok «e,v-rork s. 1707. H.G.B, v.Chile 1SI3.
79) Oben Not. 24. S. auch Z, 81 Not. 47.