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Drittes Buch. Die Waare.
die einschlägige neuere Literatur an diesem Orte genügt. Dagegenhat das NetcntionSrecht im Handelsverkehr sich in einer sehr selbst-ständigen Weise und in bewußtem Gegensatz zu der Theorie undPraxis des bürgerlichen Rechts entwickelt, ohne doch die Anwend-barkeit des letzteren auszuschließen. Es sind eigenthümlicheZwischenbildungen entstanden. Die hier unvermeidlichen zahl-reichen Kollisionen sind ohne klare Erkenntniß der beiderseits leitendenPrincipien nicht zu lösen, die Grundsätze dcS bürgerlichen Rechts indieser Lehre aber dermaßen schwankend, daß der Versuch einersichereren Feststellung unumgänglich erscheint.
Abgesehen wird im Folgenden von Pfand- und Retentionsrechtan Immobilien und Forderungen. Für die Forderungen wird derAbschnitt von den Wertpapieren die handelsrechtlich erheblichenPunkte darstellen. Die immobiliare 4) Deckung kann zwar Handels-geschäft sein und alsdann den allgemeinen handelsrechtlichen Grund-sätzen unterliegen °), indessen ist sie doch, bei den gegenwärtigenRealcrediteinrichtungen, im Handel ungewöhnlich«), weil einestheilsdem Credit des Schuldners nachtheilig, anderentheils dem Gläubiger,dessen zu schnellem Umsatz bestimmten Handlungsfonds sie auflängere Zeit zu binden Pflegt, unbequem und selbst gefährlich. Be-sondere handelsrechtliche Grundsätze werden für das Jmmobiliarpfanderst dann sich bilden, wenn der eingeleitete Proceß einer Verkörper-ung der Grundhypotheken in Form negociabler Werthpapiere zueinem gewissen Abschlüsse gelangt, wenn durch völlige Freigcbnngdes Zinsfußes die Möglichkeit eines Hypothekenmarktesgegeben,endlich die Bestellung und Realisirung der Grundhypotheken in er-heblicher Weise vereinfacht ist«).
4) In Form von Hypothekenbriefe», Pfandbriefen, Handfesten, Prioritäts-obligationen wird die Grundhypothck den Normen des Mobiliarpfandszugänglich. Davon bei den Werthpapieren.
6) Oben S. öI2. S13. S. auch Noack in Busch's Archiv IV. S. 196.Ausnahme hinsichtlich H.G.B. Art. 2KS: E.G. v. Renß ä. L. Art. 22,Reuß j. L. §. 22, Sachsen-Weimar-Eisenach §, 22. Würtlemb. Art. 46.
6) Iroplonx, nsntlzsemeut, pr<-t'scs p. XIV ss. Auerbach , Archiv sürW.R. XI. S. 338.
7> Anfänge dazu schon jetzt im Gebiet des Norddeutschen Bundes , in Folge
des Gesetzes vom 14. November 1367.8) Neuere Neformvorschläge in mannigfacher Richtung z. B. E. I- Bekker.
Die Reform des HypolhekenwesenS als Aufgabe des Norddeutschen Bundes .