Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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873
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-und Retentionö-Necht. §. 83. Uebersicht, Z7Z

auf Wicderkauf, resolutivbcdingtem Eigenthumserwerb u. dgl.die vertragsmäßige oder von Rechtswegen statthafte Kompensation,vornämlich in laufender Rechnung, daö Pfandrecht und dasRetentionsrecht. Unter diesen drei, auch in ihrer geschichtlichenEntwickelung zusammenhängenden») Instituten ist das Compen-sationsreAt das stärkste, das Netentionörecht daö schwächste Dcck-nngsmittel. Das Handelsbcdürfniß aber drängt dahin, daö schwächereDeckungSmittel dem stärkeren möglichst nahe zu bringen: dem Re-tentionsrecht werden pfandrechtliche Wirkungen beigelegt, die Auf-rechnung von Forderung und Pfandwerth durch Gestattung promptenPfandverkaufs erleichtert.

Die Kompensation muß der späteren Darstellung vorbehaltenbleiben. Hierhin gehören das Pfandrecht und das Retentionsrecht.Die für beide Institute subsidiär maßgebenden Grundsätze des bürger-lichen Rechts brauchen dabei für das Pfandrecht nur insoweit ent-wickelt zu werden, als zum vollen Verständniß der eigenthümlichenHandelsrechtssätze erforderlich scheint, da einerseits ein selbständigesund vollständiges handelsrechtliches Pfandsystem nicht besteht, anderer-seits sür die Theorie des bürgerlichen Rechts eine Verweisung auf

2) S. unlen §. 85 Not. 36 fs. Die s. g. Deckung in laufender Rechnungpflegt in Eigcnthumsübertragung von Geld oder Werthpapiercn zu demZwecke zu bestehen, um dem Nemittenten in das Credit gestellt zu werdenund so sür diesen einen Compensationsposten zu begründen.

3) So ist das Römische Faustpfand aus der geschützten Retention hervorge-gangen; die enge Verbindung von Compensation und Netentionörecht istaus der Geschichte der ersteren bekannt. Die neueren Handelsrechtsquellenstellen dasCvmpensations- und Retentionsrecht" dar, z. B. Statuten v.6,-nuit v, 1569 Ub. IV. c. it, Augsburg , Rathödekret vom 28. Februar1682 und vom 9. December 1721 (Si^xel, e»i> ^jur. csmb. I. S. 326,327), Augsburger Erneuerle W.O. v. 1. December 1778 c. 14 §. I, 2,Nürnberger W.O. von 1722 c. VIII., Hamburg . WO, von 1711Art. 40, f. auch Votzener Markt-O. von 1635 Art. 10. II, BotzenerW.O. v. 1719 <!. 4241, von 1744 e 145. 146. Noch in dem Attestatdes Lübecker Magistrats v. 1798 (Archiv, f. W.R. XIII. S, 233). In anderenWechselordnungen wird wenigstens äußerlich der Zusammenhang zwischen dengedachten Instituten festgehalten, z.B. W.O. von Frankfurt a M. v. 1666§. 19. 20 und v. 1739 §, 4850. 54, Wiener W.O. von 1717 Art. 44 46, Oesterr. W.O. v. 1763 Art, 43 45, Churpsälz. W.O. v. 1726Art. 5769, Jülich - und Bergische W.O. v. 1726 Art. 5558. EldingerW.O. v. 1753 Art. 66. 67. S. unten §. 96.