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Drittes Buch. Die Waare.
sehbaren Rechtsverhältnissen wie nach prompter Verwerthung seinerAußenstände, deren auch nur zeitweiliges Ausbleiben sowohl dieeigene kaufmännische Existenz vernichten, wie einen großen KreisGcschäftSverbundencr in daö gleiche Geschick verwickeln kann, die er-heblichen Werthschwankungen der meisten zu Handelspfand bestelltenWaaren, erfordern möglichste Leichtigkeit der Pfandbcstellung, Sicher-heit der Wirksamkeit und Einfachheit der Realisirung. Nach diesendrei Richtungen vorzüglich hat das bürgerliche Recht durchgreifendeModifikationen erfahren, welche zum Theil schon früh sich in derItalienischen Praxis, in Statuten und Specialgesetzen, insbesondereWechselordnungen der Handelsstädte, in den Privilegien der öffent-lichen Creditinstitute finden, oder doch, wo angänglich, durch Verein-barung der Bctheiligten im Cinzelfalle durchgesetzt wurden undwesentlich auch in das Deutsche Handelsgesetzbuch Aufnahme ge-funden haben Sie sind zum Theil gegen das Römische Recht ge-richtet und stehen auf deutschrcchtlicher oder eigenthümlich handels-rechtlicher Grundlage, zum Theil bringen sie umgekehrt gegen be-schränkende Satzungen deö Germanischen Rechts und neuerer Gesetz-bücher die freieren Principien deö Römischen Rechts, mitunter auchgegen das Justinianeische das freiere Recht der klassischen Zeit, zurGeltung.
Die hier in Betracht zu ziehenden handelsrechtlichen Regelnsind von dreifacher Art:
1. Für das Handclspfand im weitesten Sinne, d. i. fürjedes zur Sicherung einer Handelsförderung dienende Pfand giltder Grundsatz, daß vor dem bürgerlichen Recht das etwa abweichendeHandelsrecht, insbesondere Handelögcwohnheitsrecht, maßgebend ist >).Denn ein jedes Verhältniß 2), welches ein Pfand dieser Art betrifft,mag dasselbe ein vertragsmäßiges, gesetzliches oder richterlichesPfand sein, mag eö für Forderungen aus Handelsgeschäften oderfür anderweitige Forderungen bestehen^), ist Handelssache
Art. 309 ss., inSbes. v. Hahn II. S. III—122. — ^»röe-isus, coursAr. 484 — 490. 1190 — 1208. Vi»cen8, t-xpusitio» I!b. V. c. 12. lid.VII. c. 8. 9. ^l»u2e>, eommentsne I. Ar. 418 ff. Leösrriäe, eom-mentsire liv. I. IN. 6 liles commissioiiairss), insbes. gppeixiice p. S09—547.? »nt I. c.I> Oben 260 ff.
2) Oben S. 341 Not. 3 vgt. S. 2. 3.
3) z. B. die seerechtlichen Pfandrechte wegen Havereivergutung, wegen Berg -