Abschn. I, Die Sachen. Cap, IV, Pfand-und Retentionsrecht. §. 84, Pfandrecht. 877
2. Für jeden Pfandrechtsakt (Bestellung, Annahme, Ver-äußerung), welcher Handelsgeschäft im Sinne des Gesetzbuchsist»), und alle daraus entspringenden Rechtsverhältnisse gelten dieallgemeinen Regeln von den Handelsgeschäften °).
3. Die auf das Pfandrecht speciell bezüglichen Handels-rechtssätze Pflegen nicht ein jedes Handelspfand, mitunter nicht ein-mal jedes durch Handelsgeschäft bestellte Pfand zu betreffen. Sobeziehen sich die älteren Handelsgesetze meist nur auf die zur Sicher-ung von Wechselforderungen bestellten Pfänder oder nur auf das
ung nnd Rettung, wegen Verschuldens der Schiffsbesatzung. H.G .B. Art.727. 733. 753- 764, 758 fs. Die „Rechtsverhältnisse des Seerechts" wer-den überall zu den „Handelssachen? gezählt. Preuh. E.G- Art. 2 Z. 7,(ebenso Schleswigcholsteini'schcS E.G. Art. 2 Z. 7.) Bayer. E.G, Art. 63Z, 6. Großh. Hess. E.G. Art. 37 Z. 6. Anhalt. E.G. §. 2 Z. 7.Mecklenb, Schwerin . E.G. §. 4 Z. 7. Württemberg. Art. 3 Z. 8.
4) Einzelne Einführuugsgesetze führen bei ihrer Aufzählung der „Handels-sachen" — s. oben §, 1 Nol. 4 — auch die Pfaudrechtsvcrhältuisse an,freilich meist mit Rücksicht ans den Umfang der Handelögerichlsbarkeit. SoBayer. E.G. Art. 63 Z. 9 (s. oben §. 57 Not. 32,, Z, 10 „Die Ver-äußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren in allen Fällen, inwelchen dieselbe nach den Bestimmungen des A,D,H.G,B,'s von dem Ge-richte auch ohne vorgängige Klagestclluug auf einseitigen Autrag eines derBetheUigten verfügt wird". Entsprechend Großh. Hess. E.G. Art. 37Z. 4 (und Hess, Homb. E.G, Art. 34 Z, 4), Württemb. E.G.Art. 3 Z 1 „Die Rechtsverhältnisse, welche aus Handelsgeschäflcn zwischenden Vetheiligten enlsteheu, mil Eiuschluß der auf Handelsgeschäfte bezüg-lichen Retenlionsrechle, Faustpfandrechte nnd gesetzlichen Pfaudrechte aubeweglichen Sachen und Werthpapieren", s. au h Z. 7 ruck. — DaöPreuß. E.G. Art. 44 (für den Bezirk des Appellationögcrichts zu Köln )enthält allgemeine Bestimmungen über die Pfandbestclluug „iu Handels-sachen".
5) So schlechthin daö Bodmcreigcschäft auf Seiten des DarlehnsgeberS:H.G.B. Art. 271 Z. 4. Art. 630 ff. — oben S. 445. Das Depot-, Lom-bard-, Hypvlheten-Geschäst auf Seiten eines Banquiers oder sonstige» Kauf-manns : H.G.B, Art. 272 S. 1 Z. 2 vgl. S. 2 — oben S. 458. DieAnnahme und Hingabe von Pfändern durch Kaufleute, schlechthin fürHandelsschulden : H G.B, Art, 273 oben Z. 57 Not. 32, und präsnmtivüberall: H.G.L. Art. 274. Unten §. 85 Not. t!>. S, auch schon »Isr-qusrck, äe jurv inercst. l. 12 Ar. 27. Laband S. 230. 231.
6> H.G.B, Buch IV, Tit. 1. S. oben S. 340.Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 5g