Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare,

Pfandrecht des Commissionärs; die neueren Gesetze mitunter nur aufdie unter Kaufleuten oder doch durch Kaufleute im Handel bestelltenPfänder 7). Oder es sind gar die Voraussetzungen für die Anwend-barkeit der Handelsrcchtsgrundsätze verschieden, je nachdem Bestellung,Veräußerung oder Wirksamkeit der Pfandrechte in Frage steht. Einesolche Jncongruenz besteht selbst im Deutschen Handelsgesetzbuch.In den ersten Entwürfen sogar für Bestellung und Veräußerung,indem für die erstere andere und leichtere Voraussetzungen aufgestelltwaren als für die letztere, diese aber, je nach Umständen, wieder-um verschiedenen Normen unterworfen war. Diese Jncongruenzward in zweiter Lesung beseitigt^), der Art, daß die für Pfand-bestellung wie Psandveräußerung geltenden RegelnH.G.B. Art. 309 311, abgesehen von gewissen Fällen gesetz-licher Pfandrechte, sämmtlich nur die unter Kaufleuten fürForderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften be-stellten Faustpfänder betreffen"), und in Ermangelung dieser

7s Ueber die älteren Handclsrechtsauellen s. H. 83 Not. 3, und unten §. 85Not. 10 fs. z. 89 Not. 54 sf. §. 91 Not, 16 ff. Ausführliche und allge-meine Vorschriften enthält insbesondere die Augsburger Erneuerte W.O.v, 1. December 1778 Cav. X. XIII. XIV. Von den Handelsgesetzbüchern:Locke cke commerce «rt. 91 93 nach der ncnen Redaction: Ges. vom23. Mai 1863 (Zeitschr. f. Handelör. VII. S, 156 ff.). Jtal. H.G.B.Art. 183195. Portug. Art. 312320. Brasil. Art. 271279. BuenosAires Art. 741765. Chile Art, 813819. Ungar. Gesetzart. XV. Th, 1§. 193200 (für Wechselforderungen). Württemb. Entw. Art. 409415.S. auch oben §. 57 Not, 32. DaS Portug. H.G.B, setzt voraus:Faustpfandbestcllung unter Kaufleuten für Handelsschulden an Waarenoder Handelspapicren (Art. 320). Das Brasilian . nur, daß für Han-delsschulden an Waaren oder Wertpapieren eine Faustpfandbcstellung statt-gefunden habe (Art 271. 273). Ebenso HG.B, von Buenos Aires «Art. 741. 751). Locke cke com. -u>. 91 (neue Redaction» und Jtal.H, G. B. Art. 188, daß die Pfandbestellung durch einen Kaufmann oderseitens eines Nichltaufmauus durch Handelsgeschäft stattgefunden habeDas H.G.B, von Chile nur, daß ein Pfand in Handelssachen vorliege(Art. 813). Ueber den Schweiz . Entwurf Art. 238-240 s. Not. 9.

8> I. Nürub. Entw. Art 259261. Prot. S. 1332 ff. S. auch Labanda. a. O. S. 228. 229.

9) Einerseits wurde Ausdehnung dieser Grundsätze auf jedes zur Sicherungvon Forderungen aus Handelsgeschäften bestelltes Faustpfand verlangt