Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Absch». I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- und NctentionSrecht tz. 6S. Pfandcrwerb. g?9

Voraussetzungen überall das Landesrecht maßgebend geblieben ist- H.G.B. Art. 312. Hingegen beruhen die Grundsätze über dieWirksamkeit der Pfandrechte H.G.B. Art. 30V aufanderen, weniger engen Voraussetzungen.

Die Pfandnahme gegen Vorschüsse bildet einen wichtigen Ge-schäftszweig der Banken, auch der Privatbanquiers: Lombardge-fchäft, auch wohl, bei Werthpapieren, Depotgeschäft genannt'").

1) Erwerb des Pfandrechts,a) Vom Entstehungsgrund.

§. M.

Gegen das überaus freie, aber allzulare System des RömischenRechts neigt der Handel den strengeren, aber sichereren GermanischenGrundsätzen zu.

Das Römische Recht hatte viele Jahrhunderte hindurch keineigentliches Pfandrecht gekannt, sondern sich mit der zwar für die

(mein Gutachten S, gg. 89, Endemann, Kritik S. 118. 119, »loiiirsvon Baden Nr. 296.-298. 300), andererseits wurde die Beseitigung allerdahin zielenden Vorschriften begehrt, weil dieselben den Kaufmann allzu-sehr begüustigten und zur Beuachtheiligung namentlich auswärtiger Gläu-biger benutzt werden könnten (llonitum von Mecklenburg Nr. 295). DerReferent vertheidigte das iu zweiter Lesnug angenommene System, abge-sehen von inneren Gründen, als einenKompromiß zwischen entgegenge-setzten Tendenzen" (Darstellung der Erinnerungen S. 88). In dritterLesnng wnrden die erweiternden Anträge nut großer Majorität verworfen,weil dieselben zu tief in die Parlicularrcchtc der einzelnen Länder ein-schnitten, vielleicht sogar über die Kompetenz der Versammlung hinanö-gehcn würden (?), auch genüge Art. 293 Abs. 2 (jetzt H.G.B. 312) fürdiejenigen Länder, in denen das Bedürfniß einer Ausdehnung obwalte.Prot. S. 4S7S. 4S76. Eine solche Ausdehnung ist durch die sonst erwei-ternden Einführungsgcsetzc von Bremen und Hamburg uichl crsolgt, wohlaber im Schweiz . Entw. Art. 233 240 vorgeschlagen. S. unten§. 86 Not 46 ff. §. 90 Not. 4. 5.10) Oben S. 45S. Hüb uer, Banken S. 101. vonreelle Seneuil, onü-rslionZ äe bsnqne. II, c. 12. Bei den vfsmtlichcu Banken pflegen fürLombard- und Depotgeschäft, wie für alle anderen Gcschäfszweige, Reg-lements zn bestehen. S. z. B. Zeitschr. s. Handelsr. XI. S. 61g ff.

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