Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Sicherheit des Verkehrs und des Gläubigers höchst zuträglichen,aber schwerfälligen, für den Schuldner gefährlichen Form der ricluois civilen Eigenthumsübertragung an den Gläubiger unter Obligir-ung desselben zur Restitution nach Tilgung der Schuld begnügt,Mit dem wachsenden Creditverkehr, mit der steigenden Abneigunggegen die alte Oeffentlichkeit des GeschäftSlebcnS, unter dem Einflußdes einem regeren internationalen Verkehr angepaßten GriechischenRechts, schlug die ursprüngliche steife Strenge allmählich in ihrvolles Gegentheil um. Neben dem formlosen Faustpfandgeschäft destäglichen Verkehrs (pi^riuii), welches mit der Rechtswirkung derNetention, dann mit prätorischem Besitzschutz versehen ward, erkannteman auch das völlig formlose Vertragspfand, die ^potdsoa,an 2), stattete beide mit dinglicher Wirkung und Veräußerungsbefug-niß aus, behandelte überhaupt beide nach durchaus gleichen Princi-pien 3), ohne jede Unterscheidung zwischen Liegenschaften und fahrenderHabe '). Die Anerkennung der Hypothek führte dann weiter einer-seits von dem ursprünglich allein möglichen Sachen- (Eigenthums-)Pfandrecht zur Ausdehnung desselben auf alle irgend übertragbarenVermögensrechte 5), ja auf das Pfandrecht selbst (Afterpfand), zurGcneralhvpothek; zur Concnrrenz von Pfandrechten an demselbenGegenstand; andererseits zu zahlreichen gesetzlichen, vielfach sogarPrivilegium Pfandrechten So gewann freilich das Vermögen eineerstaunliche Elasticität für die Zwecke der Creditsicherung und damitder Creditsteigerung, indem jedoch, zufolge der maß- und schranken-

1) >. 1 ». 6« pix». -»ct. (13,7). 1.4. I. 23 §. 1. o. <>e plxi,. (20, 1). Frei-lich war solenne Pfandbcnrkuuduug nicht minder üblich als in der Gegen-wart. Ueber die vorjustiuiaucischeu Grundsätze, aus welchen sich später derVorzug des pixnus publiomn, >. 1l L. qni pot, i» pix«. (8, 16), ent-wickelte, s. Deruburg I. S. 181 ff. II. S. 417 sf.

2) Vielleicht zuerst für das aus Atlika überkommene Seedarlchn, das Haupt:geschäft des damaligen internationalen Handels. Deruburg I. S. 63.

3) I. S §. I. 0. >>ixn, <2V, 1), genauer H, 7 ^, u«- gct. (4, ti), S. auchStölzel, Archiv s, civil. PrariS Bd. 45 Nr, 11.

4) Wenngleich thatsächlich, wie heute, das Faustpfand sich auf Mobilieu zubeschränken pflegte. I. 238 §. 2 0. cke V. 8. (S0, 16). Der»bürg I.S. 46. 47.

6) I. 9 K. I. v. de plxn. <2V, I). Luoil «mtlonem venllilioiivinquv iveixit,stism pixnorsUonem reeiperv potest. Bremer a. a. O. S. 24.