Zlbschn. I. Die Sachen Cap. IV. Pfand- u> Retentionörccht §. 88. Pfanderwerb, ggl
losen Durchführung dieses Princips und gleichzeitiger willkührlicherEingriffe der Gesetzgebung, ebenmäßig die Intensität der Pfand-sicherheit sich minderte, bestand das Endergebniß der Römi-schen Rechtsentwickelung in einer Selbstvernichtungdes Pfandrechts und in allgemeiner Creditlosigkeit.Denn ein Pfandrecht von völlig unsicherer Priorität hat keinen oderdoch nur einen äußerst geringen Werth, während zugleich jedesPfandrecht und gar eine unberechenbare Zahl von lauter unerkenn-baren Pfandrechten die volle Ausnützung des Personalcredits ver-hindert.
Die nothwendige Reaction zu strengeren Grundsätzen geschahunter dem Einfluß des Germanischen Rechts, welches, den ge-bundenen Culturzuständen seiner Bildungszeit entsprechend, an denPrincipien der Kundbarkeit und wesentlichauch der Specialitätfesthielt. Insbesondere ward an Mobilien weder.ein gesetzlichesnoch ein bloßes Vertragspfand zugelassen, vielmehr, neben demohnehin offenkundigen richterlichen^) Pfand, nur ein wirklichesFaustpfand") gestattet, welches überdies in seiner praktischen Wirk-
K) Es ist für diesen Gang sehr bezeichnend, daß in der Negel sogar derFausipfandgläubiger nicht die Gewahrsam erhielt oder behielt, sondern derVerPfänder miethweise oder piecsrio die Detention zurückbehielt oderzurückerhielt. I. 6 §. 4 0. öo piecsr. (43. 26). I. 33 Z. 6 0. 6e usiirr,.t41. 3). I. 22 §. 3. I. 35 §. 1. >. 37 0. üe pixn, sct. (13, 7>, I. 37v. cke ^. v. 4. ?. (41, 2).
7) Die, seit Ende des 1?. Jahrh.'s bezeugte, aber doch wohl seltene Ver-pfändung des ganzen Vermögens ist immer nur eine Verpfändung dereinzelnen zur Zeit der Verpfändung vorhandenen Vermögensstücke.Albrecht, Gcwere S. 15S ff., auch Not. 55. 165. v. Meibom. S, 413.
8) Was von der Psäudung im Erecutiousverfahren, v. Meibom S, 42 ff.,und im Arrestverfahren, ?o->. S, 147 ff., galt auch bei der ausnahmsweisestatthaften Privatpfändung, eod. S. 190 ff.
9) v, Meibom erkennt an, daß Pfandbcstelluug ohne Besitzeinräumung nichtgegen dritte Erwerber, bez. gegen jüngere Pfaudnehmer geschützt habe, be-hauptet aber, daß dieselbe gleichwohl in der Regel Pfandrecht gewährthabe, und nur die Satzung „als Strafgeding" und „als Tauschgeschäft"ohne Besitzeinräumung unmöglich gewesen sei. S. 137. 138. 248 ff, 317.318. 41 s> ff. 415. 442. Indessen läßt sich weder aus dem anomalenPfandrecht an Schiffen und am ganzen Vermögen — s. auch. Stobbea. a. O. S. 316. 317 — noch aus den Aeußerungen einzelner Quellen