Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch, Die Waare.

samkeit nahezu der Römischen öäuoia gleichkam, da wegen der frei-willigen Besitzaufgabe dem VerPfänder die Klage gegen Dritte ver-sagte ">). Die reinen oder nur wenig modificirten GermanischenPrincipien haben sich gegenüber dem als gemeines Recht recipirtenJustinianeischen Pfandsystem, in den wichtigsten Particularrechten,wie in der ausländischen "), insbesondere Englischen Praxis und

dieser Schluß ziehen. Denn wenn hervorgehoben wird, daß das im Besitzdes Verpfänders gelassene Pfand von dem Pfandgläubiger nicht zumNachtheil jüngerer Pfanderwerber angegriffen werden dürfe, so ist damitnur eine sehr wichtige Wirkung des Pfandrechts verneint, ohne daß dieübrigen Wirkungen stillschweigend anerkannt wären, und es ist von'v. Meibom s- auch S. 444 ff,, nicht nachgewiesen, daß den übrigenGläubigern des Verpfänders gegenüber ein solcher Pfandgläubiger auf vor-zugsweise Befriedigung Anspruch gehabt hätte. Noch die Langenbeck'scheGlosse zum Hamburger Stadr, v. 1497 v, Art. I. (Lappenb. S. 204) be-merkt: sndeis bet ^d eAentliken neen >>s»t, vd en nere leuert m>t derIiAiicl in !> ebbende n'vrv des lilexers etUv louers; derbsluen ns dussaerstsdt recbte nvmsntmgcb psndesrecbtes Avneten «» vsrenderIisue vor Anderen so Ini Idenern, b s enbebbedatxbudtins^nen Iiebbenden ,?eren. Nur scheint allerdings schon früh das durchgerichtliche Abpfäudung oder durch Satzung vor Gericht begründetePfand, ungeachtet es in der Gewahrsam des Verpfänders belassen war, demletzteren und dessen persönlichen Gläubigern gegenüber als wirksam anerkanntworden zu sein (s, auch über die Schweiz Not. 13), Die Frage reducirtsich freilich darauf, ob, abgesehen von diesen und ähnlichen Fällen, eineSatzung an Mobilien nnr alsStrafgeding" oder alsTauschgeschäft"vorgekommen sei, was aber sicherlich zu verneinen ist. S. unten §. 89Not. 34 ff.

10) S. §. 36 Not, 12 ff. Daß der Pfandgläubiger nicht Eigenthümer wurde,ist jetzt ziemlich allgemein anerkannt, v, Meibom S. 10, 13,

11) Ueber die französ. Nechtscntwickeluug s, Renaud a, a. O., SchäffnerIII. S, 368 fs. Ueber die Niederlande s. v, der keessel tb. 432. vgl,427. 429.

12) Das Englische Recht kennt nur wenige, singuläre Fälle wirklicher Hy-potheken an Mobilien : Storv a. a, O, §. 288. 298. Das Pfand anMobilien ist regelmäßig Faustpfand (pledAe, pswii), eine Art desbgilment, unter welches auch depositmn, m-mdAtuni, oommodstum, locsliofallen, und welches definirt wird alss deliverv ol xoods kor somepurnose, «von s contrsct express or implied, tl>st gkter tlie purposs bssbeen kulltiüed, tbe^ sl,sl> be redelivered io ibo bgilor or otlior>vise desltvitl, sccordinx io bis direetions or, ss tbe esse msv be, kept. t!I> be