Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so bedarf im Gebietedes Französischen Rechts die Pfandbestellung noch immer der Beur-kundung. Toch hat das Preuß. Einsührungsgesetz Art. 44 allePfandbestcllungcnin Handelssachen" wenigstens von dem Er-forderlich der Einrcgistrirung befreit.

2. Es sind zahlreiche gesetzliche Pfandrechte theils aner-kannt, theils neu eingeführt worden. Mit Ausnahme jedoch dersecrcchtlichen Pfandrechte, welche entweder dem Pfandrecht des Fracht-führers entsprechen oder auf eigenthümlichen Voraussetzungen be-ruhen, sind die gesetzlichen Pfandrechte des H.G.B.'s sämmtlich ausdem Netentionsrecht hervorgegangen und im Zusammenhange mitdiesem darzustellen

b) Wirksamkeit der vom Nichteigcnthümcr oder beschränkten Eigenthümerherrührenden Psandbestellung.

§. 86.

Es kommt hier der bereits in der Lehre vom Eigenthum,§. 79. 80, dargestellte Gegensatz des Römischen und GermanischenRechts in Betracht.

Nach Römischem Recht ergreift das Pfandrecht direct nurdie zur Zeit der Verpfändung im Eigenthum des Verpfändersstehenden Sachen, die Generalhypothek insbesondere ergreift die spä-ter erworbenen Sachen erst in dem Augenblick, mit welchem sie inEigenthum oder Usucapionsbesitz des Verpfänders eintreten ^). Ver-pfändung fremder Sachen kann convalesciren durch ausdrückliche

das Wortbeiderseitigen" nur auf die Contraheuten des Pfandvertragsbezogen werden könne. Wäre das begründet, so würde eine Verpfändungdurch den Nichlschuldner niemals uulcr das H.G.B, fallen, weil gegensolchen Verpfänder überhaupt keineForderung" besteht, für welche einPfaud bestellt wird, sondern höchstens eine Forderung, welche aus derPsandbestellung sich ergibt und mit der sctio p!xnsrstitis contr-iris ver-folgt wird.

SO) Oben §. 84. Not. 4.

öl) Unten §.97.

1) S. im Allgemeinen Dernburg I. K. 2S3l. Arudts §. 371. Wind«scheid §. 230, und über die Streitfrage nach dem Datum der mehrerenGeneralhypothekcn: Z. 242. Not. 1t), f. auch v. Vangerow Z. 3V9. ÄN-merk. 1»

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