Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
895
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Abschn, l- Die Sachen. Cap. IV, Pfand-u. Netentionsrecht, 8-8L. Pfanderwerb. g9g

Dereinfache" Pfandvertrag in Verbindung mit derBesitz-Übertragung" genügt jedoch allgemein, somit auch im Gebiete desFranzösischen Rechts, für welches diese Vorschrift vorzugsweise be-rechnet ist, nur unter folgenden engen'"') Voraussetzungen:

a. VerPfänder und Pfandnehmcr müssen Kaufleute im Sinnedes H-G-B-'s sein. Der Schuldner braucht es nicht zu sein, fallsdie Verpfändung nicht durch den Schuldner, sondern durch einenDritten geschieht

d. Die zu sichernde Forderung muß aus einem Rechtsgeschäftentspringen, welches auf Seiten des Gläubigers und des Schuld-ners Handelsgeschäft ist"). Dagegen braucht die Pfandbestellungdurch den VerPfänder für diesen nicht Handelsgeschäft zu sein 4°).

brauch derogirenden Bestandtheil des Handelsgesetzbuchs geworden. An-derenfalls müßte Gleiches anch von älteren Handelsgesetzen gelten. An-derer Ansicht Laband S. 238. Schweiz , Entw. Art. 2?6reelle Ueber,tragung des Besitzes", vgl. Art. 486.

46) Der Württemb. Entw. Art. 409 verlangt, daß der Gläubiger Kaufmann,die Forderung aus einem Handelsgeschäft herrührt und das Object einHandelögegenstand ist. I. Pr. Entw. §, 288 für jeden Pfandvcrtrag, derfür eine kaufmännische Verpflichtung geschlossen wird". II. Pr. Entw.Art. 232 für den Fall, daß der Gläubiger Kaufmann ist und die For-derung aus Handelsgeschästcn herrührt. Motive S. Il7. In der erstenNürnberger Konferenz erfolgte mit 12 g. 2 St. Ausdehnung auf alleFaustpfänderfür Forderungen aus Handelsgeschäften", weil sonst denKaufleuten die Erlegung der erforderlichen Geldmittel erschwert sei, Prot.S. 4524S4. I. Nürnb Eulw. 259. Dagegen ward in zweiler Lesnngdie Beschränkung auf den Verkehr unter Kaufleuten in ihren Handelsge-fchäften beschlossen, um die bis dahin fehlende Kongruenz mit den Re-geln über die Pfandveräußerung herzustelleu. Prot. S. 1333. II. Nürnb.Entw. Art. 289. Prot. S. 4575. H.G.B. Art. 30 9. s. §. 84.Not. 9. §. 90. Not. 4. 5. Hätte schon damals der Vorgang des freierenFranzös. Gesetzes s. Not. 25 vorgelegen, so wäre man wohl weni-ger bedenklich gewesen.

47) Anderer Ansicht scheint Laband S. 223-230. Nach d. Schweiz . Entw.Art. 238 braucht nur der VerPfänder Kaufmann zu sein. S. MotiveS 236233.

48) Obeu §, 45. Not. 5: Ganz beseitigt in Schweiz . Entw. Art. 233. Mo-tive a. a. O.

49) Ueber die Pfandbestellung und Pfandnahme als Handelsgeschäft s. oben§ 84 Not. 6. Gegen den Satz im Texte Laband S. 230. 231, weil

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