Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

mitelst der dazu geeigneten Waarenpapiere, des Connossementsdes Ladescheins und insbesondere des Lagerscheins (Warrant)auch hier genügt. Soll die Verpfändung durch Ucbertragung einesbereits ausgestellten Waarenpapiers geschehen, so sind die für dieVerpfändung eines solchen Papiers maßgebenden Regeln zu beach-ten"). Wo nach bürgerlichem Recht eine so genannte symbolischeTradition zureicht, verbleibt es dabei""), wie umgekehrt die Besitz-einräumung durch cvQstitutum xossessorium ausgeschlossen ist, wosolches nach bürgerlichem Recht nicht genügt").

40) Oben Z. 7.?. Not. 24 s<! 2. Not. 30. 32, S2.

41) Oben §. 75. Not. 96. vgl. Not. 77 2 ^. Not. 73.

42) Oben Z. 76. Not. 66. vgl. Not. 42 ff. (Lagerscheine als HauptförderungS-mittel des Waarencredits), u. Not. 32.

43) Für Namenspapiere gilt das bürgerliche Recht, für Jnhaberpapiere genügtdie einfache Uebergabe, für Ordrepapiere die Uebergabe des indossirten Pa-piers. H. G.L. Art. 309. Ueber das Indossament des ConnossemenISs. oben §.71 Not. 25, des Ladeschein«, Frachtbrieföduplikats u. dgl. K.75.Not. 78. 84. 94 5, des Lagerscheins H. 76 vor Not. 50. 61. Die inden meisten Gesetzen anSdrücklich bejahte Frage, ob ein bloßes Pfandin-dossament, z. B. mit der Clauselvsleur en xsrantie" genüge, wird vonLab and S. 243 ss. mit nicht zureichenden Gründen verneint.

44) Oben K. 67. s. Not. 38. So namentlich nach A.L.R. I. 20. §. 271 ff.,insbcs. §.329 ff., Ostpreuß. Provinzialr, Zus. 72, Westpreuß. Provinzialr.§. 12. Prcuß. E.G. Art. 27:Die in den bisherigen Gesetze» den Kauf-leuten eingeräumte Befugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohnekörperliche Uebergabe (durch symbolische Uebergabe) mittelst besondererFörmlichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lassen, steht fortandenjenigen Personen zu, welche nach deu Bestimmungen des H.G.B.'s alsKaufleute anzusehen sind". S. dazu die Regiernngsmotive (Verhand-lungen S. 299301). Zn diesenFörmlichkeiten" gehört, nach der rich,tigen Ansicht, die schriftliche Beurkundung der Verpfändung, sie ist ei»Element dersymbolischen Besitzüberlragung" A.L.R. 1, 20. Z. 273. Bor-nemann, Syst. IV. S. 202. Koch, Prcuß. Privatr. I. z. 381. So auchdie Motive zu Pr. E.G. Art. 27 (anders Motive z, Preuß. Entw. S. 113):Mako wer zu H.G.B. Art. 309. Not. 43. b. Laband S. 244. 245.

45) Oben Not. 14. 15. 19. Ist ein etwaiger älterer Handels gebrauch, daßein btoßes eonst. poss. nicht genüge, durch die Verweisung des H.G.B.'ö auf dieVorschriften des bürgerliche» Rechts beseitigt? Durch solche bloße Ver-weisung ist das bürgerliche Recht uicht zu einem dem früheren Handelsge-