Abschn. l. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrecht. §. 8S- Pfanderwerb. ggZ
räumt dem Empfänger unter Umständen das Verkaufsrecht ein 2°»).Ja es kann zum Zwecke der Forderungssicherung eine wahre undvollkommen gültige Römische Läueia eingegangen werden, der Art,daß der Gläubiger Eigenthümer des Pfandvbjects wird und der Vcr-pfänder auf ein persönliches Einlösungsrecht beschränkt ist; nur istsolches Geschäft, so wenig als ein ernstlicher Verkauf auf Wieder-kauf"), nach den Grundsätzen des Pfandrechts zu beurtheilen^).
Die „?esitzübertragung" folgt den Regeln des bürgerlichenRechts für das Faustpfand Es gilt kein gemeinschaftliches Recht,nur daß im ganzen Geltungsbereich des H.G.B's, der Besitzerwerb
Nr. 90. Im deutschen Recht: .Platner, Zeitschr, f, NechtSgesch. IV.S, 122 ff., insbes, S. 153 ff. Neumann, Geschichte des WuchersS, 190 ff. 490 ff v. Meibom S, 264 ff Verwandt das Reportgeschäft:Verkauf mit gleichzeitigem Kauf auf einen späteren Termin. O.A.G. zuLübeck 1851. (Kletke, Präjudicien Nr. 140S).36a) I. 3. §. 2. v. qm pot. (20, 4). I. 36. v. äe pixn. (20, 1).
37) v. Hahn II. S.112. Ueber die Unterschiede von kUncis und Verkauf aufWiederkauf f. Dernburg I, S, 12. 13. Schwankender die Grenze zurSatzung „als Tauschgeschäft", namentlich wenn mit v. Meibom ange-nommen würde, daß der Gläubiger kein Forderungsrccht gehabt habe.S. die Not. 36 genannten Schriften. Verwandle Fälle f. Seuffert VIINr, 282.
38) Bremer S. S. 13. Aeußerlich verhält es sich stets so bei der Verpfänd-ung von Jnhaberpapieren und bei der Verpfändung von Ordrepapierendurch einfaches Indossament.
-39) I. Pr. Entw. §, 288 hatte „übergibt", ohne weitere Feststellung, da-gegen II. Pr. Entw. Art. 232 eine wesentlich mit der jetzigen überein-stimmende Fassung, nur statt „Faustpfand" i „Pfandrecht". Motive S. 118.„Es ist hierdurch gleichzeitig anerkannt, daß auch eine symbolische Ueber-gabe des Pfandes statthaben kann, soweit diese nach civilrechtlichen Vor-schriften zulässig ist." Die neben der Uebergabe in den Particularrechteuvorgeschriebenen Solennitäten sollten durch die gewählte Fassung nicht auf-rechterhalten werden. Wo eine symbolische Tradition für die Pfandbestel-lung überhaupt nicht, oder nur mit gewissen Beschränkungen genügt, solledas auch in Zukunft gellen. Daher die beantragte Streichung der Worte„wie solche — für das Pfandrecht erfolgen muß" abgelehnt, doch statt„Pfandrecht" gesetzt „Faustpfand", weil »ach einzelnen Gesetzgebungen auchan Mobilien Hypotheken zugelasseu werden. Prot. S. 453. 454. I. Nürnb.Entw. 1!lrt. 259 H.G.B., nur statt „auf den Glaubiger"! „an den Gläu-biger". II. Nürnb. Entw. 289. H.G.B, Art. 309.Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts.