Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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892
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892 Drittes Buch. Die Waare.

ung, nur knüpft sich an den schriftlichen Pfandvertrag ein erleichterterVeräußerungsmodus Wann ein Pfandvertrag anzunehmen sei,ist Sache concreter WillcnSinterpretation, wobei die Gesammtheit derUmstände und die Handclssitte sorgsam zu berücksichtigen^). DerAusdruckverpfänden" ist im Handel nicht üblich. Man bestelltSicherheit",Teckung"^); mandeponirt"'^); manverkauft",weil weniger anstößig,mit Vorbehalt des Wiederkaufs" ^"); man

lichkeitm erfordern".Der Einwand, daß es strengerer Formen be-dürfe, um Betrug, besonders betrübliche Collusionen im Concurse zu er-schweren, würde zu viel beweisen. Denn aus demselben Grunde müßten"auch andere Geschäfte, namentlich Veräußerungsverträge, strengen Formenunterworfeu werden. Betrügliche Veräußerungen sind ebenso gefährlichuud ebenso leicht möglich, wie belrügliche Verpfändungen, und wenn dasGesetz dessen ungeachtet im Interesse der Erleichterung des Handelsverkehrsvon der Nothwendigkeit des formellen Abschlusses der VeräußerungsverträgeAbstand nimmt, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht bei Verpfändungenein Gleiches gerechtfertigt sein sollte". I. Nürnb. Entw. Art. 269.II. Nürnb. Entw. Art. 289. Prot. S. 4576. H.G.B. Art. 309. DerSatz folgt nicht, wie Labaud S. 233 meint, aus H.G.B. Art. 3l7, dadie Pfandbestellung selbst nicht nothwendig, wenngleich präsumtiv wegender Kausmannseigenschaft des Verpfänders, Handelsgeschäft ist. S. untenNot. 49. Auch wäre, wegen H.G.B. Art. 317 S. 2 vgl. Art. 309 nichtzweifellos, ob selbst dann, wenn die Pfandbeslellung als Handelsgeschäfterscheint, ohne daß aber die übrigen Voraussetzungen des Art. 309 vor-liegen, Formlosigkeit genügt. S. Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 21.

32) Unten §. 90 Not. 6.

33) H.G.B. Art. 27S., 279. Glück XVIII. S. 303 ff. Dernburg I. §. 22.Wind scheid §. 230 Not. v. Hahn II. S. 129. Livil coäv ok ll>-»v-Isvik s. 1646: Lver> contrae.t, >vl>iclt Ille pos^-ssion ok personal pro-perl) iii trgiii-korreä 38 s sociirik)' oiil), is to bo doomeck s pleilxo.

34) Parere der Frankfurter Handelskammer «Zeitschr. f. Handelsr. IV. S. 192).Doch kann damit anch, was in jenem Parere geleugnet wird, ein bloßesRetenlionsrecht eingeräumt sein. So wohl in dem Falle, wo verheuerteLoose mit der Clauscl, sie nicht zu vertauschen, alsDeckung" oderDepot" gegeben waren jZeilschr. f. Haudetsr. XI. S. 626). S. Dern-burg I. S. 186. Unten §. 9-l.

36) So namentlich Wertpapiere: das Depot- oder Versatzgeschäft. Der Aus-druck p!tznusllopont-re" schon in den Römischen Quellen häufig: ?s»Iusk. 8. II. 5 §. 1. V. 26 §. 4. >. 36 0, lle cona. inu. (12, 6), s. auchI. 7 0. cke stip. praet. l46, 6).

36) I. 3 v. plus vslere (4, 22). Dernburg I. S. IS4. 185. Seufs. XIV.