Abschn. l- Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrccht. §. 85. Pfanderwerb. MI
ist kein gemeinschaftliches Pfandsystem erzielt 2»). Das H.G.B,stellt nur folgende gemeinschaftliche Grundsätze auf:
1. Zur Bestellung eines Faustpfandes an beweglichenSachen 2°) (indossablen und Inhaber-Papieren) """) genügt, untergewissen Voraussetzungen, allgemein die einfache Vereinbarungüber die Verpfändung (Pfandvertrag) in Verbindung mitder Uebertragung des Besitzes an den Gläubiger.
„Einfach" ist die formlose, selbst stillschweigende 2') Vereinbar-
291 H.G.B. Art. 780. S. oben §. 60 Not. 8 Z. 7. Z. 80 Not. 34.
Zg) Nicht nothwendig „Waaren" im engeren Sinne. Laband S. 231. S.oben 8- 60 Not 1 ff. Nicht Seeschiffe — f. Not. 29. Auch an ideellenQuoten beweglicher Sachen, sofern nur der Gläubiger sich "im Besitz derganzen Sache befindet, oder ein Dritter, welcher für den Gläubiger undAndere dclinirt. Anders unrichtig A.G. zu Cöln (Zeitschr. f. Handels. IX.S. 165 ff.), auch Sächs. G.B. §, 372. S. unten §, 92 Not. 9.80->) Der I. Pr. Entw. §. 283 ff. handelte nur von „beweglichen Sachen".
' Die Erweiterung schon II. Pr. Entw. Art. 232. Die in erster Lesuug be-antragte Einschränkung aus „bewegliche Sachen" wurde abgelehnt. Prot.S- 452. 454. I. Nürnb. Entw. Art. 259. II. Nürnb. Entw. 289.H.G.B. Art. 309. Für Namenspapierc und unbeurkundete Forderungenist das bürgerliche Recht maßgebend geblieben — s. auch voäe cke cvmm.srt. 91 S. 4 (neuer Redaction), nur hat auch hier das Preuß. E.G.Art. 44 die nach französ. R. gebotene Einregistriruug beseitigt. S. 8- 84.Not. 4.
31) Der I. Pr. Entw. §.283 verlangte zur Gültigkeit eine von beidenTheilen unterschriebene, den Betrag der Schuld, die Zeit der Zahlung unddie Beschaffenheit des Pfandes nach Art oder Gattung darlegende Urkunde— ähnlich wie vocie civil srt. 2074 (s. Not. 17). In der Berliner Com-mission, Berl. Prot.' S. 71, erklärte sich jedoch die große Majorität fürWegfall dieser dem Bedürfniß wie dem bestehenden Handelsgebrauch zu-widerlaufenden Vorschrift, vielmehr solle die mündliche Verpfändung, bez.bei mangelndem schriftlichen Hauptvertrag der nur vom Pfandnehmer aus-gestellte Pfandschein geuügeu — (s. Not. 18). Selbst die wenigen Ver-theidiger des strengeren Princips verlangten nur eine schriftliche Urkundeund nur für den Fall, daß Pfandgeber und Pfandnehmer an demselbenOrte wohnen (s. Not. 25). Schon der II. Pr. Entw. Art. 232 hatdieselbe Fassung, wie das H.G.B. Die Motive S. 118 heben hervor:„Hierfür spricht einerseits die Erwägung, daß die Nothwendigkeit formellerVerträge überhaupt auf den Handelsverkehr hemmend wirkt, andererseitsdie Uebereinstimmung mit dem bisherigen Handelsgebrauch, sowie dieRücksicht, daß die meisten Civilrechte nur ausnahmsweise besondere Form-