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Dritte« Buch. Die Waare.
Die bisher innerhalb Deutschland's bestehenden Rechtsver-schiedenheiten sind durch das Handelsgesetzbuch direct nur wenig be-rührt worden. Die bloße Hypothek an Mobilien, wie die General-Hypothek am ganzen Vermögen ist soweit wie bisher statthaft, wenn-gleich, in Folge H.G.B. Art. 306 2«), praktisch von geringerWichtigkeit; die nach gemeinem oder particulärem Recht bisher an-erkannten gesetzlichen und richterlichen Pfandrechte sind bestehen ge-blieben"). Nicht minder die bezüglichen Privilegien der öffentlichenPfandanstalten, Creditinstitute und Banken 2»). Selbst für Seeschiffe
<Zeitschr. VII. S, 156 ff.). Hiernach genügt hinsichtlich aller für Han-delsschulden selbst von Nichtkaufleuten bestellten Faustpfän-der die einfache, den Grundsätzen des Voäe civil ->i-t. 2076 entsprechendeTradition, und zum Beweise derselben jedes handelsrechtliche Beweismitielnach Voile lle comm. »lt. 109. S. l>ont llr. 1099. 1129. 1206 ss. -Das Jtal. H.G.B. Art. 183 sieht, sofern das Pfand von einem Kanfnianiioder zwar von einem Nichlkaufmann, aber durch ein Handelsgeschäft be-stellt ist, von der Errichtung einer besonderen Urkunde ab (s. Not. 17),verlaugt aber dafür bei Pfaudobjecten vvu höherem Werth als 500 Frs>eine schriftliche Bestellung, deren Datum durch jedes handelsrechtliche Be-weismittel festgestellt werden kann. Wo die erforderliche Schrift fehlt, hatdas Pfand keine Kraft gegen Dritte. Schriftliche Pfandbestellung auchfür das Handclsfanstpfano verlangen Portug. H.G.B. 313, Brasil. 271.272, Buenos Aires 742 — 744. Das H.G.B, v. Chile Art. 81S verlangtauch hier öffentliche oder protokollirte Privat-Urkunde. Ueber die Pnvi-legien der Creditinstitute f. Not. 28.
26) Unten §. 66.
27) Prot. S. 454. Thöl §. 110s Not. g. Laband S. 279.
28) H.G.B. Art. 312. Beantragt bereits in der Berliner Commission, Berl.Prot. S. 74; als selbstverständlich Übergängen, Motive z. Pr. Entw. S.119; ausdrücklich beschlossen Prot. S. 1420. II. Nürnb. Entw. Art. 293.Aber unzweifelhaft haben diese Anstalten die Wahl zwischen ihrem Son-derrecht und dem gemeinschaftlichen Recht des H.G.B.'s, es sei denn, daßihre Coneessionsurtunden u. dgl. sie ausschließlich ihrem Sonderrecht unlcr-werfen. So auch v. Hahn II. S. 122. Anderer Ans. Laband S. 283.— So sind namentlich die Grundsätze A.L.R. II. 20 §. 380 ff. über Ver-pfändungen an die Bank in Kraft geblieben: Motive z. Pr. E.G. Art.27. Zeitschr. f. Handelsr. XI. S. 623; ferner in Baden die Privilegiender Staatsschuldcutilgungskasse, der Cisenbahnschuldenlilgungskasse, derösfcnttichen Leih- und Pfandhäuser: Bad Gesetze vom 22. Juni 1837,23. März. 1641, 6. April 165». (.'ocke civil ->it. 2084 und dazu ?ontHr. 1209—1212, wo die einzelnen Privilegien angegeben sind.