Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. Die Waare.

trag 5°), und zwar ein gültiger a») Pfandvcrtrag, oder Gesetz sein,letzteres jedoch nur in den drei Fällen der durch H.G -B. Art. 374.382 409 geregelten Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs,Frachtführers , sowie in den schlechthin analog zu behandelndenFällen Ist der Entstehungsgrund Vertrag ^), so muß der Ver-Pfänder ^) Kaufmann, die Verpfändung in dessen Handelsbetriebeerfolgt, und die Uebergabe der Pfandsache, und zwar weder symbo-lisch noch auch durch bloßes vonstitutum possessorinin ^), erfolgtsein.

e) Verhältniß des Pfandrechts zur Forderung.

8- 87.

Ohne rechtsgültige Forderung vermag ein Pfandrecht, min-destens an Mobilien, auch im heutigen Recht weder zu entstehennoch zu bestehen '), und das vorher bestellte Pfandrecht wird erst

39) H.G.B. Art. 306. S. 2.

40) Oben §. 80. Not. 22. Formlos, soweit die Voraussetzungen von Art. 309HG.B. zutreffen, oder die Verpfändung auf Seiten des Vcrpsänders einHandelsgeschäft ist, Art. 3l7, sonst nach den Landesgesetzen. S. oben§. 8S. Not. 31. 49. §. 64. Not. 6.

41) H.G.B. Art. 624. 676. S. Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 22.

42) Oben §. 85 Not. 31 ff.

43) Der Eigenthümer braucht nicht Kaufmann zu sein. Lab and S. 229.Diese Voraussetzung wie die folgende ist beseitigt im Hamburg , E.G.§. 30 u. Brem. E.G §. 30. Schweiz . Entw. Art. 236.

44) Zeitschr. f. Handclsr. IX. S. IS17. Oben §.80. Not. 14: Selbst-verständlich genügt Uebergabe durch die geeigneten Waarenpapiere, s. oben§, 8S. Not. 40 ff.

1) Nur genügt für beides eine klaglose Forderung, und es ist der Satzl emsnet pronter pixnus nstur^Iis ciklixstio, 1.69 pr. O. 8. L. Irebell.(36, I), bei den ErlöschnngSgründen der Forderungen zu berücksichtigen. S.auch Windscheid, §. 226. Daßdie Satzung als Tauschgeschäft" desälteren Germanischen Rechts nicht die Eristenz einer Forderung erheischte,und selbst neben einer zu sichernden Forderung das Pfandrecht kein Acces-sorium derselben gebildet habe, sucht jetzt v. Meibom S 273 ff. nach-zuweisen allein es liegt dieser Ansicht, abgesehen von Fällen, woSatzung und Verkauf auf Wiederverkauf in einander fließen, sicherlicheine Verwechselung mit den Not. 7 ff. bezeichneten anomalen und aller-dings im älteren Deutschen Recht häufigen Fällen zu Grunde. S. auch