Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn.I, Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Relentionsrecht. tz. 36. Pfanderwerb. gyZ

ob in der Person ihres Autors die Voraussetzungen eines gültigenPfandrechts vorliegen, insbesondere kommt nichts auf ihr eigenesWissen oder Nichtwissen an, vielmehr genügt, ist aber auch erfor-derlich Redlichkeit des ersten Pfandnehmers. Beanspruchen sie hin-gegen solche Rechte, zu deren Bestellung ihr Autor in seiner Eigen-schaft als Pfandgläubiger nicht befugt war, z. B. es ist ihnen dasPfand für eine größere Summe weitcrverpfändct worden, oder siehaben dasselbe nicht im Wege rechtsgültiger Pfandveräußerung, fon-dern anderweitig erworben, so müssen für sie selber alle Voraus-setzungen^") vorliegen, an welche der Erwerb des Pfandrechts vondem Nichteigenthümer geknüpft ist, insbesondere müssen sie selberredlich, d. h. mit dem nur beschränkten Recht ihres Autors ohnegrobes Verschulden unbekannt sein.

Dieses gemeinschaftliche Minimalrecht greift nicht Platz, fallsdas Pfandobject der Gewahrsam des Berechtigten ohne dessen Wil-len entkommen war^), und ist überdies an folgende positive Vor-aussetzungen^^) gebunden:

Der Entstehungsgrund des Pfandrechts muß entweder ein Ver-

36) S. anch Bekker, Jahrb. I. S. 409. Wo die dem ErWerber günstigerenGrundsätze des Germanischen Rechts und verwandter LandesrechteNot. 17 ff. gelten, sind selbstverständlich die strengen Voraussetzungendes H.G.B.'s nicht erforderlich. Insbesondere braucht, soweit der Grund-satzHand muß Hand wahren" gilt, der redliche Aftcrpfandgläubigerüberall nur gegen Zahlung seiner Forderung die Sache an den Eigen-thümer oder besseren Pfaudgläubiger herauszugeben. Unten §. 92. Not. 7.Sächs. Landr.II. 69. K. 1. Sn'elk insn enen Anderen sst psröe ver-sst de sie etc. S. Not. 13 ff. A.L.R. I. 20. §. 132. vgl. §.30. v. Stu-benrauch a. a. O. II. S. 60. 61. U. des O.A.G.'s zu Dresden 1862.(Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 146). Iroplonx, nsntissement, Nr. 77.83. 2S1 ff. 423. »lasse IV. Nr. 2816. 2816. velsmsrre et l.e-poitvin II. Nr. 414. ?nnt Nr. 1076. 1166. Renaud S. 227. Bel-gisches Gesetz über die Warrantö v. 18. Nov. 1862. Not. 7. g. Strengerdas Englische common Is,v, sofern das Object an sich vindicabel ist.Stör?, bsilment §. 296. 322328, doch greift auch hier das neuereStatutarrecht durch! Zeitschr. VIII. S. 298. Eiue eigenthümliche Modi-fication des Germauischen Grundsatzes enthält das Augsburger R. (s.v. Meibom S. 366).

37) H.G.B. Art. 306. S, 4. s. oben §. 80. Not. 1 ff.S8) S. oben Z. 60. Not. 8 ff.