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Drittes Buch. Die Waare.
dem Pfandrechtserwerb entgegenstehende Hinderniß ihm zur Zeit desErwerbs ohne grobes Verschulden unbekannt war
2. Die dem Pfandnehmer entgegenstehenden Eigenthums-Pfand-und sonstigen dinglichen Rechte erlöschen zwar nicht, und könnenauch gegen den Pfandnehmer und dessen Rechtsnachfolger geltendgemacht werden, allein nicht zu seinem und seiner RechtsnachfolgerNachtheil. Der redliche Pfandnehmer muß somit zwar an denjeni-gen, welchem auch sein Autor weichen müßte, das Pfand heraus-geben, allein doch nur gegen Stellung eines vollkommen gleichsicheren Pfandes 22) oder gegen volle Befriedigung wegen aller durchdaH Pfand gedeckten Forderungen ^), und zwar ohne Unterschied,ob die Deckung darin ihren Grund hat, daß das Pfand zur Sicher-ung gerade dieser Forderung bestellt war, oder daß dem Pfand-nehmer wegen dieser Forderung nur ein Netentionsrecht, nach demmaßgebenden bürgerlichen Recht oder nach Handelsrecht, an derPfandsache dann zustehen würde, wenn der Verpfänder Eigen-thümer wäre 34), Gleiches gilt auch für die Rechtsnachfolger desersten Pfandnehmers. Doch ist hier zu unterscheiden. Stützen siedie Rechte, welche sie beanspruchen, lediglich auf das Pfandrechtihres Autors 25), so ist deren Wirksamkeit lediglich davon abhängig,
werden sollen. Zeitschr. IX. S. 50. Schweiz . Entw. Art. 236. Bekker,Jahrb. f. gem. D. R, I. S. 409.31, Prot. S, 5088. 5089. ö0V0. Zeitschr. IX. S. 25 fs. Oben §. 80 Not. 24vgl. Not. 15 ff.
32) Hatte er ein kaufmännisches Faustpfand unter den Voraussetzungen derArt. 309—311, so darf er überall, wo dieses besondere Vorrechte genießt,ein eben solches verlangen. Lab and S. 270.
33) Zeitschr. IX, S. 49-52.
34) S. §, 94. 96. Anderer Ansicht Lab and S. 270. 271. Daß aber unterdiesen besonderen Umständen das Netentionsrecht eine umfassendere alsdie regelmäßige Wirkung hat, nämlich auch an Sachen, welche demSchuldner nicht gehören, zusteht, erscheint unbedenklich. Nicht allein dasRelenlionsrecht der Art. 313 sf., sondern jedes Netentionsrecht wird inFolge seiner Verbindung mit einem Pfandrecht dnrch Art. 306 geschützt,wo es sonst versagen würde. S. auch das Urth. des Obergerichts zuBrauuschweig 1857 (Zeitschr. f. Handelör. II. S, 446).
35) Ueber die Rechtstellung desjenigen, der vom redlichen Pfandnehmer imWege des rechtgültigen Pfandverkaufs erworben hat, s Zeitschr. IX.S. 60. 51.