Mschn, I. Die Sachen. CaP.IV.Pfand- u. RctentionSr, §. 68. Wirkg. b. Pfandbest. 911
tigte Retentionsrecht ist im Französischen Gesetzbuch auf die nachder Pfandbestellung entstandenen und vor Tilgung der Pfandfor-derung fällig gewordenen Forderungen beschränkt 2»), war dage-gen in den ersten Entwürfen des Handelsgesetzbuchs unter ähnlichenVoraussetzungen sogar zu einem Pfandrecht erweitert worden 24).Zn der Nürnberger Conferenz wurde, unter Beseitigung dieses Grund-satzes und an dessen Stelle, ein durchgreifendes allgemeines Reten-tions- und bez. gesetzliches Pfandrecht im Verkehr der Kaufleute un-ter einander anerkannt. Somit entscheidet sich die Frage, ob undin welcher Weise das Conventionalpfand auch für anderweitige For-derungen als die Pfandforderung haftet, theils nach den gemein-schaftlichen Regeln über das kaufmännische Retentions- und bez.gesetzliche Pfandrecht, theils nach dem sonstigen Handels - und ins-besondere dem bürgerlichen Recht eines jeden einzelnen Landes 25).
m. Ein Recht aus Nutzung des Pfandobjects im eigenenInteresse hat der Pfandgläubiger nicht, es sei denn durch antichret-ischen Vertrag oder sonst das Gegentheil ausgemacht 2«). Den im
23) Loäe civil art. 2032. So auch in nachgebildeten Gesetzbüchern. Unten§. 94. Not. 3g.
24) Württemb. Entw. Art. 410 erstreckt auf die den Voraussetzungen des vo,!«civil Art. 2062 entsprechenden Forderungen das Pfandrecht. I. Pr. Entw.§. 269. S- 1. „Das Pfand haftet für alle auch später eutstaudenen kauf-männischen Verpflichtungen, welche vor der Tilgung der ursprünglichenForderung verfalleu". Noch weiter, nach den Beschlüssen der BerlinerConferenz, Prot. S. 72. 66, der II. Pr. Entw. Art. 233 „das kaufmän-nische Faustpfand (Art. 232) haftet auch für alle Forderungen aus Han-delsgeschäften, welche nach der Bestellung des Pfandes und vor der Tilg-ung der Forderung, wofür es bestellt ist, entstehen". Motive S. 116.119, wo die Differenz gegen das gemeine und französische Recht hervorge-hoben wird.
26) Prot. S, 454—470. Der Antrag, das Pfand nur für diejenige For-derung haften zu lassen, für welche es bestellt sei, wurde abgelehnt, Prot.S. 456 457; nicht, weil man das nicht gewollt hätte, sondern weilman außerdem noch etwas anderes, nämlich das ausgedehnte gesetzlicheRetentionS- und bez. Pfandrecht wollte. S. unten Z. 96 Not. 64 ff., auchLab and S. 469. 470.
26) §. 6 ^. cks odl. quge ex <IeI. (4, I). I 54 v. <le lurtis (47, 2). A.L.R.I. 20. §. 123 ff. 139 ff. Sächs. G B. § 476. 477. 478. Voile civilsrt. 2079. 1930. Holl. b. G.B. 1203. Buenos Aires 755. 760. 764.Den antichrctischen Vertrag untersagt schlechthin das Oestcrr. G.B. 8-1372vgl. 8- 459. Im Englischen Recht ist streitig, ob unschädlicher Gebrauch
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