Abschn, l. Die Sachen. Cap, IV. Pfand - u. Rctentionsr. §. 89. Pfandverkauf. 913
der Pfandveräußerung erforderlich ist""), und nicht bevor er zu derletzteren befugt ist ^).
Schutz im Besitz gewähren auch dem nur hypothekarischen^)Gläubiger die gewöhnlichen posscssorischen Klagen; dem PrätorischenPfandgläubiger und, nach der Praxis, auch dem richterlich einge-wiesenen Hypothekar, eigenthümliche Rechtsmittel^).
Die dingliche Rechtsverfolgung gegen Jedermann ^) ist, soweitGermanische Principien zur Geltung gelangt sind, beschränkt: theilsdurch die Regel „Hand muß Hand wahren", theils durch den dar-über noch hinausgreifenden Grundsatz, daß das Faustpfandrecht nursolange besteht, als sich der Gläubiger im Besitz erhält^).
Znsbesondere vom Pfandverkauf.
§. 89.
I. Der Pfandverkauf ist ein Recht, nicht eine Pflicht desGläubigers. Derselbe darf den Verkauf auch da unterlassen oderhinausschieben, wo derselbe im Interesse des VcrpfänderS oder dersonstigen Gläubiger desselben läge i). Nachstehende Pfandgläubiger
30) Daher uicht, wo zum Zwecke der Uebertragung des Psandobjects keinetrsäitio erforderlich ist: bei verpfändetem Nießbrauch, Emphyteuse u, dglBremer S. 75 ss.; desgleichen nicht, wo die Pfandveränßerung nichtdnrch den Gläubiger, sondern durch das Gericht geschieht. Unten tz, 69.Not. 23.
31) Allenfalls cautionöweise wegen Nechtsgefährdung. I. 14 pr. v. äe pixn.(20, I). Dernburg II. S. 213. Bremer S. 70 ff. A.L.R. I. 20.§- 23. 24. Sachs. G.B. §. 377.
32) Dernburg II. S. 63 ff. Der Pfandgläubiger al« juristischer Besitzerdarf sich eigenmächtig, wenn auch ohne Gewalt, die einem Dritten, z.B.dem VerPfänder, precsrio oder miethweise überlassene Gewahrsam zu-rückverschaffen. Dernburg II. S. 326 sf. Ziebahrt, Realexecutionu. Obligation S. 61 ff.
33) Dernburg I. S. 413 ff. II. S. 65.84) Dernburg II. S. 2S9 ff.
36) S. §. 79. 80 u. unten § 91.I) I. 6 pr. v. äe pixn. sct. (13, 7). I. 15. §. 5. v. äe rs juö. (42, I).Anders A.L.R. I. 20. §, 221. Nach Englischem Recht dars unter Um-ständen das Billigkeitsgericht den Gläubiger zum Verkauf zwingen. 8to r>§ 320. Livil coue ot Row-rork s. 1669. Haben die Concursgläubiger