Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Mschn, I. Die Sachen. Cap, IV. Pfand - u. NetentionSrecht. §. 89. Pfandvcrkauf. 915

fällt eine nach Verfall der Forderung getroffene Abrede der Art,noch an sich ein vor oder nach Verfall der Forderung geschlossenerfester oder eventueller Verkauf des Pfandes, gleichviel ob um einenfesten oder um einen durch spätere Abschätzung zu ermittelndenPreis, weil und insofern durch solchen Verkauf auch der Gläubigergebunden ist«).

II. Für den Pfandverkaus haben sehr verschiedene Systemegegolten. Die beiden Extreme bilden einerseits der ganz auf dieschleunige Befriedigung des Gläubigers gerichtete prompte Pri-vatverkauf unter Verantwortlichkeit des Gläubigers so dieRegel im klassischen Römischen und im heutigen Englischen Recht;andererseits die ganz auf den Schutz des Verpfänders und desSchuldners berechnete, in mittelalterlichen und neueren Gesetzen fest-gestellte richterliche Erecutivveräußerung des Pfandes nachvorgängigem contradictorischem Verfahren,gegen Schuldner und Ver-Pfänder. Dazwischen liegen dann zahlreiche Mittelbildungen,deren Zweck dahin geht, sowohl eine Gefährdung des Schuldnersbez. Verpfänders zu verhüten, wie die Befriedigung des Gläubigerszu erleichtern. Mehrere dieser Zwischenbildungen sind combinirt indem Handelsgesetzbuch.

1. Bereits das Römische Recht ") kennt, neben dem regel-mäßigen Privatverkauf des Gläubigers ohne jede gerichtliche Ein-mischung, ein gerichtliches Erecutionsverfahren.

Der Privatverkauf ist statthaft, sobald nach Verfall derForderung oder eines Theiles derselben ^°), dem VerPfänder der Ver-

öl I. 12 pr. v. äs Sistr, pixn. (20. 5), rv-ixm. Vgtic, §. 9. I. 81. o. äeV.L. (18. 1». 1.16. §. 9. I. 20. §.3. 1.34. 0. de pixn. (20, 1). I. 13. L.6e pixn. (8, 14), I. 1. v. <ie psct. pixn. (8, 36). Dernburg II.S. 280 ff. v. Vangerow §.363. Anmerk. u. die Not. 6 Citirten. Irop-lonx Ar. 367 ff. ?ont Ar. 11ö9 ff. Daher auch nicht der Verkaufmit Vorbehalt des Wiederkaufs, weil hier das Wahlrecht in der Handdes Geldnehmers liegt. Die Praris, z. B. Seusf. III. Nr. 12, ist zurerweiternden Auslegung des Constantinischen Verbots geneigt. DasOesterr. G.B. §. 1371 ist mit der Ausführung im Text vereinbar. Wei-ter geht unzweifelhaft Sächs. G.B. §. 383.

9) Dernburg II. S. 108 ff 260 fs.

10) I. 4 l), 6e clisrr. pixn. (20, 5). I. 5. §. 1. 0. quib. mock. pixn. (20, 6).§. 2 1. äe V. 0. (3, 15). V. Vangerow §. 379. Anmerk. 1. Ist, wassehr bestritten, Verzug erforderlich, so genügt jedenfalls die Berkaufsan-