Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. , Die Waare.

lichcn Pfandanstalten, Crcditinstitutc oder Banken °2). Ist in diesenPrivilegien scklcchthin ein eigenthümliches Verfahren angeordnet, sokommt nur dieses zur Anwendung; ist dagegen in denselben nureine Abweichung von dem Landesrecht gestattet, so steht dem be-treffenden Institut die Wahl zwischen diesem gestatteten Verfahrenund den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches, soweit dessen Voraus-setzungen vorliegen, bez. den Grundsätzen des LaudcSrechtS offen

2) Das Landesrecht der einzelnen Staaten über die Pfand-Veräußerung Dieses findet somit nicht allein überall da An-wendung, wo eine der Voraussetzungen dcö Verfahrens nach demHandelsgesetzbuche fehlt, sondern muß auf Verlangen dcö Gläubigersauch ungeachtet des Vorhandenseins dieser sämmtlichen Voraus-setzungen zur Anwendung kommen. Der Gläubiger hat die Wahlzwischen dem einen oder dem anderen Verfahren, und er wird mit-unter daö langwierigere, aber für ihn weniger gefährdende Verfahrendes bürgerlichen Rechts vorziehen. Diese Wahl aber besteht nurzwischen dem Landesrecht als Ganzes und den Vorschriften desHandelsgesetzbuchs als Ganzes eine Combination einzelnerGrundsätze dcö einen und deö anderen ist unstatthaft, dagegen einWechsel deö zuerst eingeschlagenen Verfahrens statthaft^). Wound soweit nach dem Landesrecht die Vereinbarung derBetheiligten über die Art der Pfandrealisirung in

62) S. Not. 68. H. G.B. Art. 312. Prot. der Berl. Commission S. 74.Motive S'. II!). Nürnberger Prot. S. 473. 483. 484. 1336. vgl. 1344.1420. II. Nürnb. Entw. 293.

63) S. oben §. 63. Not. 28.

64) H.G.B. Art. 312. Noch bezweifelt, und die Frage als offene behan-delt: Prot. S. 474. 475. 47g. 493. In zweiler Lesung wurde beschlossen,diejenigen Landesgcscsze aufrecht zu erhallen, welche für die Psandver-äußerung leichtere Vorschriften enthalten, als das H.G B., übrigensohne Beschränkung auf die Angehörigen des betreffenden Landes. Prot.S. 13351337. Später wurde beschlösse», das ganze Landesrecht auf-recht zu erhallen, damit die Bcstimmnngen der Landesrechte nicht ausihrem Zusammenhange gerissen würden. Prot. S. 1420. II. Nürnb.Entw. Art. 293. S. unten §. 90. Not. 41.

65) Thöl §. 110a. v. Hahn S. 122. Laband S. 279 ff. Gegen dieses,immerhin mißliche Wahlsystem mein Gutachten S. 83.