Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NetcntionSrecht. §. 90. Pfandverkauf. g29
erster Linie entscheidet«"), ist somit durch den Vorbehaltdes LandeSrcchtö auch die bindende Kraft d icser Verein-barungen aufrecht erhalten«").
Der Pfandverkauf nach dem Handelsgesetzbuch.§. 30.
Die Grundsätze dcö H.G.B.'S über den Pfandverkauf findenAnwendung nur unter folgenden Voraussetzungen:
1. An beweglichen Sachen (indossablcn Papieren oder Inhaber-papieren)') hat eine den Grundsätzen dcS LandeSrcchtö oder dochdes H.G.B.'S 2) entsprechende vertragsmäßige °) Bestellung zu Faust-pfand stattgefunden; und zwar:
66> Nach gemeinem Recht — s. oben Not. 14, beschränkt oder ganz ausge-schlossen nach anderen Gesetzgebungen, oben Not. 47.
67) Allerdings wurden durch die entscheidende Stimme des Präsidenten dieAnträge abgelehnt, welche die volle Freiheit abweichender Vertragsbestim-mungen zu wahreu bezweckten, Prot. S. 484—487, indessen bezicht sichdiese Ablehnung nur auf daS System des H and elSg e scu b u ch ö. Prot.S. 493.
1) Prot. S. 479. 462. S. oben z. 8S. Not. 30. 30a. Für indossable Pa-piere, an welchen ein Faustpfand mittelst Ncbcrgabe des indossirlcu Papiersbestellt ist, war in zweiter Lesung dem Gläubiger schlechthin die Privat-vcräußerung gestaltet worden. Prot, S. 1419. 1420. 1l. Nurnb. Entw.Art, 292. Dieses AnSnahmcrecht wurde, in Folge erhobener Bedenken —s. mein Gutachten S 89. Zlonit. 301. (Baden) 302 (Hamburg ) — indritter Lesung beseitigt. Prot. S. 4576. La band S. 267-269.
2) Ueber die letzleren, welche bei beweglichen Sachen und Juhaberpapicrendie geringstmoglichcn sind, s. §. 35. Not. 31 ff. Daß die Beobachinngder civil rechtlichen Formen bei Bestellung des Faustpfands die An-wendung der Grundsätze des Handelsgesetzbuchs vom Pfand verkaufnicht ausschließt, wie mitunter angenommen wird, s. Lab and S. 281.Dagegen nimmt Lab and ohne Grund an, daß die Pfandbcstclluug we-nigstens den Grundsätzen des H.G.B.'S entsprechen müsse. Von praktischerBedeutung wird diese Differenz nur bei iudossabclu Papieren, welche nachLandesrecht auch nicht iudossirt zu Faustpfand bestellt werden können; ihrerVeräußerung nach den Grundsätzen des H.G.B.'S steht aber nichts imWege, sofern nur für die Verpfändung hinreichende Bescheinigung vor-liegt.
3) Die Beschränkung auf „vertragsmäßig" bestellte Pfänder wurde in erster