Drittes Buch. Die Waare,s,) unter Kaufleuten ;
Lesung, mit Rücksicht auf die durch Annahme des Oesterr. Entw.'S §. 5gerfolgte große Ausdehnung der gesetzlichen Pfandrechte, beschlossen. Prol.S. 477. 478. 481. I Nürnb. Entw. Art. 260. Die Redactiouscommis-sion beantragte die Wcglassuug des Wortes „vertragsmäßig" mit Rück-sicht auf die gesetzliche» Pfandrechte dcS Commissionärs und Spediteurs.Demgemäß II. Nürnb. Entw. 290. u H.G.B Art. 310! „Die Bestellungeines FanstpsandeS " Durch diese RedactivnSändcrung ist jedoch nur an-gedeutet, was ohnehin H G.B. Art. 874 332. 337. festgestellt wird, daßdie Nealisirnng der gesetzlichen Pfandrechte deS Kommissionärs und Spe-diteur« nach den gleichen Grundsätzen erfolgt, wie deS kaufmännischenFaustpfandrechts; keineswegs aber ist dadurch jedes gesetzliche oder rich-terliche Pfandrecht, wenn es auch den sonstigen Voraussetzungen der Art.310. 311. entspräche, dem kaufmännischen Faustpfandrecht bezüglich derVeräußerung gleichgestellt. Dies verkennt für das im E rccutionSwegeentstandene richterliche Pfand der Oberste Oesterreich. Gerichtshof 1863.1864. (Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 162). S. auch Laband S. 235.236. 282.
4». Der vom Verpfäuder verschiedeue Schuldner braucht nicht Kaufmann zusein. Oben §. 8S. Not. 47. Der I. Pr. Entw. Art. 233 verlaugt alsRegel nur Pfaudbestellung für eine „kaufmännische Verpflichtung," somitnur Handelsschuld eines Kaufmanns, Dagegen der II Pr. Entw. Art.232 die Handelsförderung eines Kaufmanns — es genügt also, daßder Gläubiger Kaufmann ist. Nachdem sür die Pfandbestellung diesesauch in Art. 234 des Preuß. Entw.'ö vorausgesetzte Ersorderniß gestrichenwar, wurde sür die Pfaudveräußcrung mit 9 g. 4 St. beschlossen,daß Art. 234 nur unter Kaufleuten Anwendung finden solle, weilnur da, wo Kaufleute eiuauder gegenüber stünden, das Interesse des Pfand-schulduerö durch die Buchführung hinreichend gesichert erschiene. Prot-S. 477. 473. 481. Dagegen wurde bezüglich der bei marktgängigen Ge-genständen erleichterten Pfandveräußerung — s. unten Not. 46 ff.,für genügend erachtet, wenn nur der Gläubiger oder der SchuldnerKaufmann sei; eine weitere Beschränkung würde den Ejfcctenhandel stören,da vielfach auf Börsen auch Nichtkaufleute zugelassen würden und ein be-trächtlicher Theil der Depotgeschäfle von Nichlkaufleuten gemacht werde.Prot. S. 483. 491. 492. I. Nürnb. Entw. Art. 260. 261. In zweiterLesung wurde eine Beschränkung auf den Verkehr unter Kaufleuteni n i hren Hau d elSg eschäft cu beschlossen, wiewohl gegen diese Be-schränkung hervorgehoben wurde, daß sie dem kaufmännischen Credit nach-theilig, und dem Verkehr deS Bankiers mit Privaten in StaatSpavierenhinderlich sei. Prot. S. I3Z2. 1333. Die noch weiter beantragte Be-schränkung aus die Vollkaufleute ward abgelehnt. Prot. S. 1428 ff-