Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Relentionörecht. § 90. Psandverkaus. 931

b) für eine Forderung auö beiderseitigen Handelsge-schäften »);

v) schriftlich doch genügt eine einseitige und im Ucbrigenformlose Schrift dcö VerpfändcrS., z. B. ein Pfandschein oder BriefdesselbenDie schriftliche Bestellung wird ersetzt durch die schrift-liche Vereinbarung der außergerichtlichen Befriedigung ^).

2. Der Schuldner befindet sich im Verzüge °). Ueber dieVoraussetzungen dcö Verzuges entscheidet daö maßgebende bürgerlicheRecht ">).

DaS unter diesen Voraussetzungen für den Pfandverkauf durchH.G.B. Art. 310. 311. festgestellte gemeinschaftliche Recht schließtsich an keines der civilrechtlichen Systeme an, wenngleich es ineinigen Beziehungen den Grundsätzen des Französischen Civilrechts

II. Nürnb. Entw. Art. 290. Die erweiternden Vorschläge zur drittenLesung wurden abgelehnt. S. oben, §.84. Not. 9. §. 85. Not. 46.Der Schweiz . Entw. Art. 239. 240. verlangt nur, daß der VerPfänderKaufmann sei.

6) Oben Z, 84. Not. 9. §. 8S. Not. 47, 43. Uebrigcns nicht nothwendigeine Geldfordcrung: O.A.G. zu Dresden 1867 (Seuff. XX. Nr. 246).

6) Der I. Pr. Entw. §. 238 verlangte zur Gültigkeit der Verpfändungeine von beiden Theilen unterschriebene Urkunde. Dagegen die Berliner Commission, Berl. Prot. S. 73, verlangte nur als Voraussetzung des er-leichterten Pfaudverkaufs eineschriftliche Urkunde über die Verpfändung."So auch II. Pr. Entw. Art. 234.Ist die Verpfändung schriftlich er-folgt." Motive S. 120.Das nothwendig, weil das Gericht in derLage sein muß, auf den einseitigen Antrag des Gläubigers die Zulässigkeilder Veräußerung prüfen zu können, uud durch die Schrift die Verpfänd-ung bestimmter constatirt wird." Prot. S. 476. 479. 431. I. Nürnb.Entw. Art. 260. Prot. S. 1336 1337. II. Nürnb. Entw. Art. 290.Oben §. 8S. Not. 31. 32.

7) Thöl §. 110s. Not. c. Dernburg II. S. 270. v. Hahn II. S. 114.Laband S.236. Oben §85. Not. 18. Bremer Handclsarchiv II. S. 487.

8) Prot. S. 483. 1333. Unten Not, 41 fs.

9) I. Pr. Entw §. 259. 290 verlangte nur Fälligkeit der Forderung, schonder II. Pr. Entw. Art. 234. 235 Verzug des Schuldners. I. Nürnb.Entw. Art. 260. II. Nürnb. Entw. Art. 290. Ueber die civilrechtlicheControverse oben §. 89. Not. 10.

10> Das H.G.B, stellt darüber keine allgemeinen Grundsätze aus. Lab andS. 257.