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Dritte» Buch. Die Waare.
nachgebildet ist'"). Die Negcl bildet der gerichtlich verordnete Ver-kauf nach vorgängigcr gerichtlicher Prüfung, die Ausnahme der Ver-kauf ohne jede gerichtliche Mitwirkung und Cognition. Mehrfache,die völlige Beseitigung oder eine noch durchgreifendere Einschränkungder gerichtlichen Cognition und Mitwirkung bezweckende Anträgewurden in der Nürnberger Confercnz abgelehnt, theils um der be-fürchteten Gefährdung dcS Schuldners vorzubeugen, theils wegenihres allzu schroffen AbstandeS von den meisten LandesrechtenDer Pfandverkauf ist statthaft:
1. Ohne vorgängigc Klage gegen den Schuldner oder denVerPfänder
2. Sofort, d. i. zwar erst nach eingetretenem Verzüge,
11) vocle civil ürl. 2078. S. oben §. 89, Not. 46s. Allein selbst die Ver-wandtschaft mit diesem ist nicht so erheblich, wie mitunter angenommenwird, z. B. Protok. S. 471 ff., wo es geradezu als eine Uebertragungdes Französischen NcchtS bezeichnet ist. Ueber das viel freiere Systemdes jetzigen französ. Handelsrechts s. §. 89. Not. 55.
12) Der Antrag, den außergerichtlichen Verkauf des gemeinen Recht«, jedochohne Wartcfrist, zur Regel zu erheben, wurde mit 10 g. 6 bez. mit 9 g.7 St. abgelehnt. Der Vorschlag, den Verkauf durch einen richterlichenZahlungsbefehl mit Erccntivkraft, gegen welchen nur liquide Einwend-ungen zulässig seien, vorzubcrcileu, fand keine Unterstützung. Prot, S.471—477. Durch die entscheidende Stimme des Präsidenten wurden auchdiejenigen Anträge abgelehnt, welche innerhalb deö Systems dcS Gesetz-buchs die Freiheit abweichender VcrlragSclanseln zu wahren suchten.Prot. S. 464—»87. 493. Auch der Autrag, zwar als Regel gerichtlichenVerkauf, jedoch ohne vorgängigc richterliche Cognition, nach Ablauf einervierzchntägigen Wartcfrist vorzuschreiben, fand keine Zuslimmnng, jedochwurde die richterliche Cognition erheblich eingeschränkt. Prot. S. 1335—1337. II. Nürnb. Entw. Art. 290. S. unten Not. 30 fs., insbesondereNot. 34.
13) I. Pr. Entw. §. 289. II. Pr. Entw. Art. 234. Motive S. 119. „DieNothwendigkeit der vorgängigen Schnldklagc entspricht nicht dem Bedürf-nis; des Handelsverkehrs. Hier ist die Rücksicht ans prompte und schleu-nige Befriedigung dcS Gläubigers übcrwicgeud, zumal bei verpfändetenWaaren und Creditpapiercn jede Verzögerung leicht eine Entwerthnng desPfandes — nach sich ziehen kann." In der Nürnberger Confercnz nichtbeanstandet. Prot. S. 471 ff. I. Nürnb. Entw. Art. 200. II. Entw.Art. 290. H.G.B. Art. 310 S. 1.
14) Fehlt in den Preußischen Entwürfen. Einstimmung genehmigt: Prot.