Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrecht, §. 90. Pfandverkaus. 9II
aber doch ohne alle Wartezeit und ohne daß es zur Gültigkeit desVerkaufes einer Androhung desselben oder einer An;cige ^) deö bevor-stehenden Verkaufes an den Vcrpfändcr oder Schuldner bedürfte.Hierin liegt eine erhebliche Erleichterung sogar gegen den RömischenPrivatverkauf.
3. In der Regel jedoch nur kraft richterlicher Anordnung.DaS für diesen Zweck geregelte Verfahren ist kein ErccutionSvcr-fahren i") gegen den Schuldner, für welches alle Voraussetzungenfehlen, vielmehr macht der Gläubiger sich unter eigenerVerantwortlichkeit auS dem Pfande bezahlt"), aberunter Controle und mit Erlaubniß des Gerichts.
Das Gericht, bei welchem der Gläubiger die Bewilligung undVerordnung deö Verkaufs zu beantragen hat, ist weder das zurErecution gegen den Schuldner, noch das an sich zum Pfandverkauscompetente Gericht des Ortes, wo die Pfandsache sich befindet^),
S. 474. 480—482. I. Nürnb, Entw. 2S0. II. Entw. 290. H.G.B.Art. 310. S. I.
15) H.G.B. Art. 310. S. 3. a. E. — S. Not. 69 ff.
IS) So L ab an d S. 263. u. Zeitschr. Xl.S. 180, der diese Annahme mit der Sup-position begründet, daß die Forderung auch ohne Judikat vollstreckbar fei, unddaß der Rechtsstreit über Bestand und Umfang der Forderung der Erccunonnachfolgen könne. Allein so richtig der letzte Satz ist, so wenig ist dargcthan,daß eine Forderung lediglich darum, weil sie dnrch kaufmännische« Faustpfandgedeckt ist, eine dermaßen vrivilcgirte Ercculivfordcrung sci. Und wenndas, so würde ja nicht bloö in das Pfand die sofortige Erecution statt-haft sein! Wie Laband auch Nenaud, Lehrbuch des gem. DeutschenCivilproccßrechtS §. 219 a. E. §. 220. — Ebenso wenig ist der Verkaufein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit: H.A.G. zu Nürnberg 1863 (Samm-lung I. S. 373 ff.). Wer den Verkauf als „Handelsgeschäft" ansieht,wie v. Hahn II. S. IIS, leugnet damit selbstverständlich die ErecntionS-natur des Verfahrens. Nichtig Deruburg II. S. 271. „Controle überdas Ererciren des VcrkaufSrechts durch den Glänbiger." So auch Würt-temb. Entw. Art. 414. „Verwerthung unter obrigkeitlicher Leitung."Motive Ii. I,: die Obrigkeit soll „um Beaufsichtigung des Verkaufs" an-gegangen werden. Die entgegenstehende Ansicht ist völlig u n-vereinbar mit den zu Not. 63 ff. entwickelten und auch vonden Gegnern anerkannten Sätzen.
17) H.G B. Art. 310. S. 1. 2. „auf Gefahr des Gläubigers." S. Not. 65.- 18) Dernburg II. S. 293. O.N.G. zu Lübeck (Seufs. XII. Nr. 10).