Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. Die Waare.

gcnthümers und zu dessen freier Verfügung fortbestehen zu lassen?),hat auf das Mobiliarpfand bisher keine Anwendung gefnnden, ob-wohl sie solcher innerhalb deö Lagerhaus - und Lagerschein-Systemesfähig wäreIst dem Verpsändcr von dem Pfandnchmer eine Be-weiSurkunde, Pfandschein, ausgestellt worden, so kann die Absichtder Betheiligten dahin gehen, daß die Restitution des Pfandes nachoder bei Tilgung der Pfandschuld nur gegen Rückgabe des Pfand-scheins erfolgen solle. Je nach der Form deö Pfandscheins, Na-mens-Ordre-Inhaber-Papier, sind alsdann, soweit nicht durchVereinbarung oder Statut ein Näheres festgestellt ist, hinsichtlichder Legitimation deö Scheininhabers die von den verschiedenen Artender Werthpapiere geltenden Grundsätze maßgebend In Einerwichtigen Beziehung jedoch kommt auch hier der principielle Gegen-satz Römischer und Germanischer Anschauungen in Betracht.

1. Nach Römischem Recht geht das Pfandrecht so wenigdurch freiwillige Besitzanfgabe, insbesondere nicht durch Restitutionan den Verpfände?, sofern dieselbe nicht als Verzicht ^) erscheint,wie durch unfreiwilligen Besitzverlust oder durch Disposition desVerpfänders verloren 5). Die Verfolgung des Pfandes in dritterHand ist schlechthin zulässig, solange nicht die Pfandfreiheit ersessen

2) A.L.R. I. 20. §. 522 u. Anhangs §. 52. Declar. v. 3. April 1824.Ocstr. G.B, §. 469. Sächs. G.B. §. 453. 458. 459. S. auch Beseler,D. Privatr. §. 97. Not. 34 sf. v. Gerber z, 151 a. E. WindscheidZ. 225 a. E.

3) Man denke namentlich an den Fall, daß der VerPfänder den Lagerscheindurch Zahlung der Pfandsumme einlöst und nun für dieselbe Summeweiter verpfändet; das kann sogar ohne neues Indossament geschehen, so-fern sich auf dem Lagerschein bereits ein Blancvindossament befindet.

3s) Amsterdamer V. v. 1614 (llsvilvesten p, 679). Preuß. Pfand- u.Leihreglement vom 13. März 1787. §.6776. 111117. Preuß. Cab.O.v. Lg Juni 1826. Z. 5. 6. A.L R. I. 20. §. 366. Bremer Handels-archiv II. S. 487. Ueber die Warrantö f. oben S. 773. Not. 40, auchS. 773. Not. 25 u. §. 85. Not. 18. Kuntze, Jnhaberpapiere S. 522.

4) Was freilich die Regel bildet. Arndts §. 390. Bremer S. 145 ff.

5) Der VerPfänder kann güllig veräußern, und, sofern er die Gewahrsamdes Pfandes hat, auch Eigenthum übertragen; durch Entziehung des Be-sitzes oder durch Verhinderung künftiger Besitzergreifung begeht er freilichgegen den Pfandglänbiger ein luilum passessiunig, und durch Verschweigendes Pfandrechts gegen denKäuser ein Stellionat. Dernburg II. S. 8 ff.