Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I> Die Sachen. Cap. IV. Pfand - u. Retentionsr. §. 91. Erlösch, u. Anfechtg. 949

Durch pflichtwidriges Verhalten des Gläubigers beim Verkaufwird an sich der Eigenthumsübergang deS Pfandes auf den Pfand-käufer und das Erlöschen der sonst aus demselben haftenden Pfand-rechte nicht gehindert; nur ist der mit dem Gläubiger zum Nachtheildes Verpfänders und bez. der übrigen Pfandgläubiger colludirendeKäufer den Benachtheiligten subsidiär verantwortlichSofernhingegen entweder kein Pfandrecht bestand, oder die Veräußerunggegen die Übereinkunft oder ohne die Beobachtung der gesetzlichenVorschriften erfolgt ist, werden durch den Verkauf die bisher andem Pfande bestehenden dinglichen Rechte nicht. berührt ^), undsteht der Verkäufer dem Käufer nach den Grundsätzen des bürger-lichen Rechts wegen Eviction ein 7«), soweit nicht H.G.B. Art. 30Kbez. die entsprechenden deutschrechtlichen Grundsätze") durchgreifen.

3) Erlöschen und Anfechtung des Pfandrechts.8- 91.

1. Die Pfanderlöschungsgründe des bürgerlichen >) Rechtsgelten auch für das Handelspfand. Die dem Jmmobiliarpfandrechtangehörige Singularität neuerer Hypothekengesetze, die intabulirteHypothek auch nach Erlöschen der Forderung zu Gunsten des Ei-

74) Dernburg II. S. 152 ff. Strenger ist das Englische Recht, welchesUnregelmäßigkeiten" beim Verkauf dessen Gültigkeit beeinträchtigen läßt.8tor?, bsilm. §. 310.

7S> Mit Unrecht nimmt das H.A.G. zu Nürnberg 1866 <Samml. II. S. 264,an, daß der Pfandverkauf auch da wirksam sei, wo er, dem Gesetze zu-wider, ohne gerichtliche Mitwirkung geschehen ist. S. auch v. Hahn ll.S. 115. 116. B end er Verkehr S. 496. 497.

76» Dernburg II. S. 171 sf. A.L.R, I. 20. §, 216213. I. II. §. 344.A.G.O. I. 62. §. 12 mit Unterscheidung des gerichtlichen und außerge-richtlichen Verkaufes. Sächs. G.B. §. 951.

77) Oben §. 86. Not, 12 sf. v. Hahn S. 116.I) Dernburg II. S. 537 ff. 224 ff. Windscheid §. 248 ff. BremerS. 142 ff. A.L.R. I. 20. §. 53 ff. 243 ff. Oestr. G.B. §. 467469. 1483.1376. Sächs. G.B. §. 484466 450-464. Iroplonx, i.sntigsement«r. 468 kk. Stor?, an dsilm. §. 359366. Unter Umständen ist diesetio pixnerstitis auch wegen culps deö Gläubigers, insbesondere aberdann zulässig, falls der Schuldner unter der Bedingung gleichzeitigerPsandrestilution die Schuldsumme depouirt. Dernburg I. S. 157 ff.