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Dritte« Buch. Die Waare.
ner Gelegenheit erhalte, wegen Einlösung des Pfandes oder Er-zielung eines gehörigen Preises die erforderlichen Vorkehrungen zutreffen. Von der Vollziehung des Verkaufes, damit der Schuldnernicht zufolge Unkenntniß von den Schicksalen des Pfandes in Nach-theil komme, z. B. durch anderweitige Veräußerung des Pfandob-jectS; damit derselbe Gelegenheit habe, über den etwaigen Mehrer-lös entsprechend zu verfügen; damit nicht die Verkaufszeit zu dessenNachtheil verdunkelt werde. Die auf den durchgeführten oder auchnur versuchten Pfandverkauf verwendeten Kosten darf der Gläubigermit der aotio piKneratitis, oontraria ersetzt verlangen, bez. sich da-für auö dem Pfanderlöse bezahlt machen Er hat dem VerPfänder Rechnung zu legend).
kauf solle ihm diese Pflicht bei Schadensersatz obliegen. Berl. Prot, S. 7Z.74. II. Pr. Entw. Art. 234. 235 statuirt nur Anzeigepflicht von demVerkauf bei SchadenSersatzpflicht; doch soll das nach den Motiven S. 120von dem bevorstehenden Verkauf gelten. In erster Lesung wurde be-schlossen, daß der Gläubiger, sofern ihm der Aufenthalt des Schuldnersbekannt sei, demselben von der Bewilligung und Vollziehung des VerkaufsNachricht zu geben habe — übrigens ohne daß darauf bei Ansehung desVerkaufslermins irgend welche Rücksicht zu nehmen sei; bei Waaren je-doch, die einen bestimmten Börsen- oder Marktpreis hätten, nur eineAnzeige von dem erfolgten Verkauf, da das Schwanken der Preise einunverzögerliches Handeln im Interesse aller Betheiligten erfordere. Prot.S. 4SV—482 491. 492. I. Nürnb. Entw. 260. 26l, S. 3. In zweilerLesung wurde der Antrag, statt „benachrichtigen": „eine Anzeige abzusen-den", und stall „soweit thunltch" zu setzen: „wenn dessen Aufenthalt be-kannt ist", abgelehnt, um dem billigen Ermessen einen freierenSpielraum zu lassen, da eine Benachrichtigung des SchnldncrS, jaselbst eine Anzeige an denselben, wenn auch dessen Aufenthalt bekannt sei,doch unler Umständen unnütz und unthunlich sein werde, z. B. falls derSchuldner in entfernten Welttheilen wohne, ödender Abgang der Anzeigedurch eine Blokade verhindert werde- Prot. S, 1337. Für den Verkaufohne gerichtliche Mitwirkung sollte, ohne die mehrfach vertheidigten Un-terscheidungen, z. B, Prot. S. 492. I34S, schlechthin die Anzeige vondem geschehenen Verkauf genügen. Prot. S. 1338. II. Nürnb. Entw.290. 291. Nach Kur Hess. E. G. §. 23 hat, auf Verlangen des Gläu-bigers, das Gericht die Benachrichtigung zu erlassen und dem Gläubigereine Zustellungsbescheinigung zugehen zu lassen. S. auch Brir S. 321.73) Dernburg II. S. 223.7S») Dernburg II. S. 1S1.