Abschn. I. Die Sachen. Cav.IV. Pfand-u. RetentionSrecht. §. 90. Pfandverkauf. 947
dann, wcnn die sämmtlichen unter Bescheinigung gestellten Angabenrichtig und keine erheblichen Thatsachen, z. B. erfolgte Befriedigung,Stundung, anderweitige Uebereinkunst über die Pfandrealisirung, ver-schwiegen sind. Die ihm obliegende Sorgfalt ist die eines ordent-lichen Kaufmanns >"). Soweit er auf eigene Verantwortung han-delt, darf er zwar, bei einer Collision der Interessen, sein eignesInteresse ausschließlich wahrnehmen, z. B. beliebig auch einen un-gunstigen Veräußerungszeitpunkt wählen, von mehreren Pfandob-jectcn beliebig jedes zum Verkaufe bringen, und, wo nicht offenbarein Theil zureicht, auch das Nanze auf einmal. Hat er indessen,ohne selber gefährdet zu sein, dem VerPfänder größere Opfer aufer-legt, als nothwendig war, hat er auf Kosten der Sicherheit einenhohen Preis zu erzielen gesucht, oder sich mit einem niedrigerenPreise begnügt, wo ein höherer zu erzielen stand, so geht gegenihn die aotio pissneratitia äireetaInsbesondere ist er, beiSchadenersatzpflicht^), verbunden, soweit thunlich, d. i. soweitohne Aufwendung außergewöhnlicher Mühe und Kosten geschehenkann 7°), sofort den Schuldner^') von der richterlichen Bewilligungund von der geschehenen Vollziehung des Verkaufes, bei Verkaufohne gerichtliche Mitwirkung wenigstens von der letzteren, zu be-nachrichtigen"). Von der Verkaufsbewilligung, damit der Schuld-
hat keinen Grund. Man denke z. B. an Irrthümer im Contocorrent,durch welches die Forderung bescheinigt wird.
67) H.G.B. Art. 262. Laband S. 274 ff.
68) Dernburg II. §. 101. 102.
63) Somit auch Haftung für entgangencn Gewinn. H.G.B. Art. 283. UnterUmständen darf der Schuldner den Schaden durch jnrsmentum in litemfeststellen. Dernburg II. S. 272. Ungcgründcle Zweifel über die Mög-lichkeit eines Schadens C. F. Koch zu H.G.B. Art. 310. Not. 95.
70) v. Hahn S. 116. Laband S. 27S ff.
71) Das Gesetz verlangt Benachrichtigung des Schuldners, nicht des etwavon diesem verschiedenen Verpfänders. Mit gutem Grunde, weil in derRegel doch der Nachtheil auf deu Schuldner zurückfallen wird.
72) H.G.B. Art. 310. S. 3. Art. 311 a. E. Fehlt noch im I Pr. Entw.Die Berliner Commission erachtete für erforderlich, daß beim Verkaufemit gerichtlicher Mitwirkung der Gläubiger mit seinem Gesuche den Nach-weis zu verbinden habe, daß er an den Vcrvfänder eine Anzeige vondem beabsichtigten Verkaufe abgesendet habe, ohne daß jedoch dieser Nach-weis die Gültigkeit des Verfahrens bedinge. Bei außergerichtlichem Ver-