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Drittes Buch, Die Waare.
andere nach Landcsgcsctz oder nach Handelsgcbrauch, überhaupt oderunter gewissen Voraussetzungen, statthaft ist«'). Daher auch dergesammte Verkaufserlös dem Gläubiger selbst dann auögeantwortetwerden muß, wenn der Verkauf durch Vermittelung des Gerichts«'),durch Handelsmäkler u. dgl. bewirkt wird. Daher ist in allenFällen der Verkauf für den Gläubiger Handelsgeschäft«'), und han-delt überall «5) der Gläubiger auf eigene Gefahr und Verantwort-lichkeit, Durch die regelmäßige Controle nnd Bewilligung des Ge-richts wird er nur insoweit gedeckt, als dieselben geeignet erscheinen,den Vorwurf eigenen Verschuldens««) auszuschließen, somit nur
allgemeinen Uebung zufolge, auch in dem Falle, wenn er das Pfandselbst übernehme, einen Mäkler zuziehen, und sich von diesem eine Ncber-nahmsurknnde ausstellen lassen müsse. Prot S 484. 485. 487, Dieser,in das Gesetzbuch nicht übergegangenen Aeußerung entsprechend, wirdvon viele» Schriflslclleru behauptet, daß der Pfandgläubiger wenigstensmarktgängige Waaren, unter formeller Zuziehung eines Handelsmäklersbcz, Beamten, selber zum Tageskurse übernehmen dürfe. Gad I, S, IS4.Äucrbach, N. Handelsges. S. 2S6, Brir S. 323. v. HahnS. 119. Dagegen La band S. 266.
62) Der RechlSsatz, daß Niemand von sich selber kaufen könne, kann nurdurch einen Rechtssatz modificirt werden. Gegen den mitunter behaup-teten Handelsrechtssatz s, Scscci-, §. 1. q. 7, p, 1, Hr. 15, Bei Ver-steigerung durch össentlichc VersteigerungSbcamte gestattet: Franks. W.O.§, 50, s, O,A,G. zu Lübeck 1836 <Thöl, Entscheidung«-,?. S. 107),
63) Wurde, gegen erhobene Zweifel, entschieden behauptet, da der Gläubigersich im Wege des Art. 234 (310) bezahlt machen solle, und auch derSchuldner keinen Anstand genommen habe, dem Gläubiger das Pfandselbst anzuvertrauen. Prot. S. 473. 475. So allgemein auch Lab andS. 264.
64) v. Hahn II. S. 115. N. Koch in Busch's Archiv IV. S, 266. Fürden Fall Verkaufes nach H.GB. Art. 311 auch Laband S. 277. N.Kochin Busch's Archiv IV. S. 266.
65) Auch im Falle des gerichtlich bewilligten und verordneten Verkaufs.H.ti'.B. Art. 310 „auf Gefahr des Gläubigers". Fehlt noch inden früheren Entwürfen. Prot. S. 475 „da selbstverständlich die Haftungdes Gläubigers nicht schon dadurch aufhöre, daß das Gericht seinem An-trag ans Verkauf des Pfandes nachgebe, und da in dieser HaftbarkeitGruud genug für den Gläubiger liege, sich aller ungerechtfertigten An-träge zu enthalten". Ausdrücklich beschlossen Prot, S. 1336. II, Nürnb.Entw. 290. S. Laband S. 275.
66) Die Beschränkung der Haftung auf öolus, v. Hahn II. S. 115. Not. 2,