Abschn.I. Die Sachen. Eap.IV. Pfand - u. RetentionSrecht. §.90. Pfandverkauf. 945
Lagerscheininhabers ^) zu regeln. In Ermangelung solcher Vor-schriften finden anch hier die Normen des Handelsgesetzbuchs An-wendung, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
In allen Fällen einer Pfandveräußerung nach den Grund-sätzen des Handelsgesetzbuchs ist Verkäufer der Gläubiger, nichtdas Gericht, wenngleich dasselbe in der Negel den Verkauf zu be-willigen und anzuordnen hat, selbst nicht in dem Falle, daß dieVeräußerung durch gerichtliche Versteigerung geschieht, denn auchdann veräußert das Gericht im Namen des Gläubigers Daherohne Zustimmung des Verpfänders der Gläubiger weder selber nochdurch eine vorgeschobene Person kaufen noch auch die Pfandob-jecte an Zahlungsstatt behalten darf, nicht einmal marktgängigeWaare zum laufenden Preise«"), soweit nicht das eine oder das
u. V. v. 27. April 1664. Z. s. St. Galler Entw. §. 6. 13. 14. Schweiz .Entw. §. 4ö0. 451.
53) Franzds. Ges. Art. 9. Belg. Ges. Art. 19. Basler Ges. §. 10. Schweiz .Entw. §. 455.
59) v. Hahn II. S. 115. Anders selbstverständlich diejenigen Gesetze undSchriftsteller, welche den Verkauf durch oder auch nur auf Anordnungdes Gerichts nach den Regeln der erecuttveu Verkäufe beurtheilen, S.oben Not. 16. 36. 37. Laband S. 263.
60) Dernburg II. S. 163—165. Storv bsilm. Z. 319. Civil rocke ok^«w-Voik s. 1671. Anders verhielte es sich, falls der Verkanf den Cha-rakter einer gerichtlichen Erecutionsmaßrcgel hätte. I. 2. C. si in csuss^»aic. (S. 23). Dernburg II. S. 256. 263. A.L.R, I. 20. §. 42. Civilooile ok Ae,v-roi'k s. 1672 für den Fall, wo das statthafte gerichtlicheVerfahren (oben §.89. Not. 52) eingeschlagen wird. Nach v. HahnS. 119 kann der Psandgläubiger „bei der össentlichen Versteigerung" dasPfand selbst erstehen. Ebenso Laband S. 266.
61) Nach den Motiven z. Pr. Entw. S. 120 soll „selbstverständlich der Gläu-biger das Pfand auch zum Tageskurse an Zahlungsstatt annehmen dürfen,
- da die Person des Käufers für das Interesse des Schuldners hier gleich-gültig ist." In der Nürnberger Berathung wurde vorgeschlagen, eineFassung zu wählen, welche deutlicher zu erkennen gebe, daß der Gläu-biger das Pfaudobject, ohne es zn verkaufen, selbst behalten dürfe. Diesersehr allgemeine, nicht einmal auf marktgängige Pfandobjeclc beschränkteAntrag wurde durch die entscheidende Stimme des Präsidenten abgelehnt;auch wurde bemerkt, daß es einer solchen Beüimmnng nicht bedürfe, dennin der Art, wie solche Geschäfte in der Praris erledigt würden, liege auchgewissermaßen l.?) ein Verkauf an den Psandgläubiger vor, da er, einer