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Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirk-ungen ein richterlicher Zuschlag des Pfandes an den Gläubigerstatthaft ist, bestimmt sich durchaus nach den Grundsätzen dcö bür-gerlichen^) Rechts.

Wird eine mittelst Lagerschein (Warrant) verpfändeteWaare vom Gläubiger veräußert, so sind dafür in erster Linie dieetwaigen besonderen Gesetze und Reglements ^) maßgebend. Die-selbeu Pflegen den Pfandverkauf in noch höherem Grade als dasH G-B. zu erleichtern ^«), auch die Verhältnisse zwischen dem Pfand-inhaber des Lagerscheins und dem Eigenthümer der Waare, insbe-sondere dem berechtigten Inhaber deS von dem Lagerschein etwaverschiedenen UebertragungsscheineS ^), sowie den Vormännern des

64) v. Hahn II. S. 116. Bayr. E,G. Art. 60. S. 3.Erfolgt garkein Gebot, so kann der Gläubiger auch verlangen, daß ihm das Faust-pfand, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, um den Schä'tz-ungöwerth, oder um den laufenden Börsen- oder Marklpreis überlassenwerde." Kurhess. E.G. 8 23. S. 4.Erfolgt kein Gebot, so kann derGläubiger verlangen, daß ihm das Pfand, soweit dies zu seiner Befrie-digung erforderlich ist, für den laufenden Börsen- oder Marklpreis, undin Ermangelung eines solchen sür den durch Schätzer festzustellendenWerth durch das Handelsgericht zugeschlagen werde," S, auch Locle civilgrt, 2073, (oben §. 89. Not. 46 s). Das Jtal. H.G.B. Art. 195 schließtin Haudelösachcn den gerichtlichen Zuschlag des Psandes völlig aus

66) Oben §. 85, Not. 42 u. §.76. Not. 32 ff. 42, S. auch Heine,Abhandlung über das Warranlsvstem. (Zeitschr. f. Staatswissensch. Bd, 23.S. 570 ss. Separalabdruck, Tübingen 1867).

56) Franz. Ges. v. 23 Mai 1868. Art. 7. 8. Belg. Ges. v, 18. November1862. Art. 13-18. Span. Ges, v, 9. Juli 1862. Art. 3. Oestcrr. Ges.v. !0. Juni 1866. §, 13:Wenn in dem Falle einer aus dem Indossa-ment ersichtlichen Verpfändung auch der Belrag und die Verfallszeit derPsandfordcruug, dann Name, Stand und Wohnort des Gläubigers an-gegeben und diese Angabe von dem Pfandschuldner unlerferiigt ist, so stehtdem Besitzer des Lagerscheins das Recht zu, sich ohne gerichtliches Ver-sahren, im Sinne des Art. 311 H.G.B, uud der Art, 44. 45 des Ein-führungsgesetzes, ohne daß es einer weiteren schriftlichen Ver-einbarung bedarf, aus dem Pfande zu befriedigen". §, 16. BaslerGes. v. 24. März 1864. §. 79 und V. v. 27. April 1864. §. 912.St. Galler Entw. §. 812. Schweiz . Entw. §, 462454. Ueber Eng-lisches R. s. auch Heine, (Separatabdruck) S- 26.

67> Frauzös. Ges. Art. 6. Belg. Ges. Art. 1012. 3, 21. Basler Ges §.6