Mschn.I. Die Sachen, Cap.IV. Pfand-u.NetentionSrccht. §,90 Pfandvcrkauf. 94Z
ernng darf überall der Gläubiger nach redlichem Ermessen frei be-stimmen, er ist jedoch, wie überhaupt, so insbesondere für Veräuß-erung zur Unzeit oder am ungeeigneten Orte 5>) verantwortlich.Zur Anzeige von dem bevorstehenden Verkauf ist er nicht ver-bunden.
An diesen Grundsätzen ändert der ConcurS des Vcrpfändersoder des Schuldners nichts 52), Der Gläubiger ist uur verbunden,das Pfand im Concursc anzuzeigen, damit dem Curator die Ein-lösung möglich werde; im Concursc des Schuldners darf er nachdem Psandverkauf seine Forderung auf Höhe des Ausfalls, vor demPfandverkauf die gan^e Forderung, vorbehaltlich der Neduction nachdem Ergebniß des Pfandverkaufs, liquidiren 5").
fugten Beamten nicht unter der Hand würden verkaufen dürfen, wie dochbezweckt sei, — wurde wiederholt und mit großer Majorität abgelehnt,Prol, S. 438, 1333 133!». I. Nllrnb, Entw. 261, II. Nürnb. Eniw. 291.61) Der Verkauf wird in der Regel an dem Lagcrungsorte der Waare, oder,falls dieser kein Marktplatz ist, am nächstgelegencn Handelsplätze zu er-folge» haben — darf aber, nach den Umständen, an einem entfernterenMarkte, ein günstigeres Ergebniß erwartet werden, so steht das demGläubiger, unter seiner Verantwortlichkeit, zu. v. Hahn S. 113. 119.Lab and S. 277.
51s) S. Not. 69 ff Hierin geht das, H.G.B, noch über das klassische Rö-mische und das Englische Recht — s. §. 89. Not. 17. 52 — hmauS.
52) ärxum. H.GB. Art. 375, 332, S 2. Art, 409 S 3 Art. 315 a. E.S. auch Pr. E.G. Art. 23. »S Verb, mit Preuß. Couc. O. H. 32. 33.264. 145. 146. 147 (s. oben §. 89. Not. 43». Großh. Hess. E.G.Art. 34. Bad. E.G. Art. 37. Hess. Homb. E.G. Art. 31. Anhalt-Bernb. E.G. §. 23. Ausdrücklich Bayer. E.G. Art. 52—55. Oesterr.E.G. §. 44—46. S. dazu Lutz a. a. O. S. 145 ff. Brir S. 329.S30. Laband S. 282. Oben §. 89. Not. 54. vgl. Not, 43. 49.
53) S. auch Preuß. Conc.-O, §. 243. Bayr. EG. Art. 54. Oesterr.E.G. § 45. S. Lutz a. a. O, S. 151. Bender, Verkehr S. 499.Fuchs, (»oncurSverfahrcn S. 41 will dagegen nicht nur die eventuelleLiquidation ausschließen, sondern sogar den Pfandgläubigcr für den Ans-sall auf den Ucberschuß nach Befriedigung sämmtlicher ConcnrSgläubigerbeschränken. Dieser Grundsatz ist auch im älteren Recht vertheidigt wor-den, z. B. kicci»5 vxvrc. c-iiiib. VII. 8. 2 H. 3 und wird im Eng-lischen Recht — s. §. 39. Not. 43 — befolgt. Aber gemeinrechtlich ist erschwerlich, da hier keineswegs der Gläubiger ein „Separalionsrechl" imSinne der I. 5. v. tle sparst. j42, 6) ausübt.
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